Erläuternder Bericht zur V über die Um- und Abschaltung gasbetriebener Zweistoffanlagen

Vernehmlassung 2026/27: ENERGIE: Überarbeitung Bewirtschaftungsmassnahmen für eine schwere Gasmangellage · 4 Seiten

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Artikel 3 und 4

Die Betreiberinnen und Betreiber von Zweistoffanlagen sind verpflichtet die Um- oder Abschal- tung ihrer Anlagen zu dokumentieren und die entsprechenden Daten an die KIO beziehungs- weise an den zuständigen Gasnetzbetreiber zu melden

Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung legt Form und Zeitpunkt der Meldungen (inkl. Datenformate und Kommunikationswege) der Betreiber der Zweistoffanlagen an die KIO resp. den zuständigen Gasnetzbetreiber fest.

Die zuständigen Gasnetzbetreiber als Mitglieder der KIO kontrollieren die Meldungen. Die KIO meldet allfällige Verstösse an das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) weiter. Das BWL macht gegebenenfalls Strafanzeige bei Verstössen. Die WL über- wacht die Wirkung der Um- und Abschaltung.

Verstösse gegen diese Verordnung werden gemäss Artikel 49 LVG durch die Kantone ver- folgt.

Artikel 5

Die KIO muss mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicherstellen, dass die Da- ten ausschliesslich zur Erfüllung des angegebenen Zwecks verwendet werden. Insbesondere muss sie sicherstellen, dass keine Verbrauchsdaten der Endverbraucherinnen und Endver- braucher an andere Marktakteure als die zuständigen Gasnetzbetreiber weitergegeben wer- den.

Artikel 6

Gemäss Artikel 49 LVG wird bestraft, wer die Bestimmungen dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Artikel 7

Der Vollzug obliegt – jeweils für denjenigen Aufgabenbereich, der ihnen zugewiesen wird – der WL und dem VSG/KIO.

Artikel 8

Das Inkrafttreten sollte im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schwe- ren Mangellage so rasch als möglich erfolgen (mit dringlicher Publikation). Gemäss Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 1 LVG sind die Massnahmen zu befristen. Krisen sind in aller Regel zeitlich beschränkt und damit sollen auch die behördlichen Interventionen so rasch als möglich wieder entfallen. Eine Verlängerung der Massnahme wäre nur dann opportun, wenn auch die Krisenlage andauert.

Sobald die Verordnung ausser Kraft tritt, enden gleichzeitig auch sämtliche Verpflichtungen, die mit dieser Massnahme verbunden sind.