Vernehmlassungsvorlage V über die Kontingentierung von leitungsgebundenem Gas
Vernehmlassung 2026/27: ENERGIE: Überarbeitung Bewirtschaftungsmassnahmen für eine schwere Gasmangellage · 7 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 3 Referenzmenge
1Die Referenzmenge für die Kontingentierungsperioden eines bestimmten Kalender- monats entspricht dem Verbrauch von leitungsgebundenem Gas durch die Endver- braucherin oder den Endverbraucher im selben Kalendermonat des Vorjahrs, geteilt durch die Anzahl Tage dieses Monats.
2Ist der vor Inkrafttreten dieser Verordnung letztmals gemessene Monatsverbrauch um mehr als 20 Prozent höher als der Verbrauch im selben Kalendermonat des Vor- jahrs, so entspricht die Referenzmenge diesem Monatsverbrauch, geteilt durch die Anzahl Tage dieses Monats, sofern diese Referenzmenge höher ist als diejenige nach Absatz 1.
3Liegen weder der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher noch dem Lieferan- ten die erforderlichen Daten nach den Absätzen 1 und 2 vor, so entspricht die Refe- renzmenge dem Verbrauch während der Ableseperiode im Vorjahr, die den Kalender- tag umfasst, an dem die Kontingentierungsperiode beginnt, geteilt durch die Anzahl Tage dieser Ableseperiode.
4Liegt noch keine Ableseperiode nach Absatz 3 vor, so entspricht die Referenzmenge dem Verbrauch seit der ersten Ablesung bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung, ge- teilt durch die Anzahl der Tage dieses Zeitraums.
Art. 4 Kontingentierungssätze und -perioden
1Die Kontingentierungssätze sind in Anhang 1 pro Kontingentierungsperiode und Re- gion festgelegt.
2Die Regionen sind in Anhang 2 festgelegt.
3Eine Kontingentierungsperiode dauert 24 Stunden und beginnt um 6.00 Uhr des be- treffenden Tages.
Art. 5 Dokumentations- und Meldepflicht
1Endverbraucherinnen und Endverbraucher müssen ihre Kontingente, die Berech- nungsgrundlagen dafür sowie ihren Gasverbrauch dokumentieren und der Krisenin- terventionsorganisation des Verbands der schweizerischen Gasindustrie (KIO) mel- den.
2°Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) legt die Form und den Zeitpunkt der Meldungen fest.
Art. 6 Übertragung von Kontingenten
Endverbraucherinnen und Endverbraucher dürfen ihnen zustehende Kontingente oder Teile davon an andere Endverbraucherinnen oder Endverbraucher derselben Region übertragen, sofern beide über eine Lastgangmessung verfügen. Die Übertragung muss vor Beginn der Kontingentierungsperioden vereinbart werden.