Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2026/3: Teilrevision der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 10 Seiten

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Die SBVg sieht einen Nutzen und verweist insbesondere auf die Attraktivität von Immobilieninvestitionen und auf die notwendige Dekarbonisierung des Gebäudeparks.

Die grundsätzlichen sowie die zur Nettorendite vorgebrachten Bedenken gelten sinngemäss auch für die Regelung zu den Mehrleistungen.

6.2.5 Weitere interessierte Organisationen

• 7 Organisationen befürworten den Vorschlag (HEV Schweiz, CATEF, USPI Suisse, FRI, CGI, SVIT Schweiz, KGAST)

• 7 Organisationen lehnen ab (VIS, Casafair, wbg schweiz, WOHNEN SCHWEIZ, SMV,

ASLOCA, RPSL)

Unter Vorbehalt einzelner Präzisierungen begrüssen die Organisationen der Eigentümer- und Immobilienseite die Verankerung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie die Präzisierung betreffend Eigenkapitalverzinsung und Amortisation. Sie begrüssen die Konkretisierung der Regeln und die damit einhergehende Rechtssicherheit als grossen Nutzen.

Der VIS kritisiert, dass die vorgeschlagenen Änderungen über den Motionsauftrag hinausgehen, und fordert eine genauere Klärung der sich ergebenden Auswirkungen. Die von WOHNEN SCHWEIZ geäusserten Bedenken betreffen die wirtschaftliche Tragbarkeit und die Möglichkeit der angemessenen Überwälzung der Investitionen auf die Mietzinse. wbg schweiz beurteilt kritisch, dass mit der vorgesehenen Berechnungsmethode zusätzliche Renditeelemente geschaffen werden. Casafair und RPSL erachten die Verzinsung des Eigenkapitals als zu hoch. SMV und ASLOCA kritisieren die Anwendung des erhöhten Zuschlags zum Referenzzinssatz.

6.2.6 Nicht offiziell angeschriebene Organisationen

• 3 Organisationen befürworten den Vorschlag (AMAS, CP, Swissolar)

• 10 Organisationen lehnen den Vorschlag ab (Bär & Karrer AG, Caritas Schweiz, Entwicklung Schweiz, GastroSuisse, Mobimo, SBV, ZHK, Zürich Anlagestiftung, Zürich, Zurich Invest AG)

• 1 Privatperson ist neutral eingestellt (Anton Holenweger)

CP und AMAS sehen den Nutzen in den Klarstellungen zu Mietzinserhöhungen und wertvermehrenden Investitionen. Swissolar fordert ergänzende Regelungen zu Photovoltaikanlagen und ZEV.

Die Bedenken der Ablehnenden betreffen u.a. grundsätzliche Erwägungen (Bär & Karrer AG). Weitere Einwände betreffen die konkrete Berechnung der Mehrleistung, respektive die degressive Ausgestaltung des Zuschlags zum Referenzzinssatz (Entwicklung Schweiz, Mobimo, SBV, ZHK).

GastroSuisse spricht sich für eine bessere Ausgewogenheit der Interessen der Vermietenden und der Mietenden aus. Caritas hält die Renditeobergrenzen der ganzen Vorlage für sozial nicht tragbar. Zürich Anlagestiftung, Zürich und Zurich Invest AG lehnen weitere Regelungen neben den Nettorendite-Bestimmungen grundsätzlich ab.

6.3 Art. 15 VMWG + Art. 10 Abs. 4 VMWG (Bruttorendite)

6.3.1 Kantone

• 15 Kantone befürworten den Vorschlag (LU, UR, OW, NW, ZG, FR, SO, AI, SG, AG, TG, VD, VS, NE, GE)

• 4 Kantone lehnen den Vorschlag ab (ZH, BL, TI, JU)

• 4 Kantone sind neutral eingestellt (BE, SH, AR, GR)

Den Nutzen sehen befürwortende Kantone insbesondere darin, dass die Bruttorendite erstmals auf Verordnungsstufe geregelt und die bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert wird. Sie erwarten dadurch mehr Rechtssicherheit, eine einheitlichere Anwendung der Vorschriften sowie eine nachvollziehbarere Mietzinsprüfung.

Die Bedenken beziehen sich vor allem auf einzelne Berechnungsvorschriften, weshalb mehrere Kantone Präzisierungen zur Bruttorendite, zur Abgrenzung gegenüber der Nettorendite sowie zu einzelnen Berechnungselementen verlangen. Die grundsätzlichen sowie die zur Nettorendite vorgebrachten Bedenken gelten sinngemäss auch für die Regelung zur Bruttorendite.