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Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 56 Seiten
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Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung «%ASFF_YYYY_ID»
– Betastrahlung: 200 keV–800 keV für Ḣ'(0,07)
– Neutronenstrahlung: 50 keV–10 MeV für Ḣ*(10)
1.2.4 Wenn die Bauart eines mobilen Ortsdosisleistungsmessgeräts die typischen
Energiebereiche gemäss Ziffer 1.2.3 nicht abdeckt, so muss dies in der Zulassung festgehalten werden.
2 Verfahren für das Inverkehrbringen
Die Ersteichung umfasst nebst den allgemeinen Prüfungen gemäss Anhang 5 Ziffer 2 MessMV die Prüfpunkte für die Nacheichung.
Die Erstkalibrierung umfasst dieselben Prüfpunkte, die für die Kalibrierung als Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit beschrieben sind. Sie ist zwingend vor der erstmaligen Verwendung des Messmittels durchzuführen. Der Nachweis ist für die zuständigen Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz oder das BABS bereitzuhalten.
3 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Das METAS kann die Eich- und Prüffristen für einzelne Bauarten bestimmter Hersteller verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
3.1 Nacheichung
3.1.1 Dem mobilen Ortsdosisleistungsmessgerät muss für die Eichung eine Bedie-
nungsanleitung mit technischer Beschreibung beiliegen.
3.1.2 Die Eichung umfasst die Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Grundfunktio-
nen des mobilen Ortsdosisleistungsmessgeräts.
3.1.3 Die Eichung deckt nach Möglichkeit den gesamten Messbereich des mobilen
Ortsdosisleistungsmessgeräts ab, mindestens jedoch die für den vorgesehenen Einsatz notwendigen Messbereiche für sämtliche vorgesehenen Strahlungsarten sowie für die Umgebungs- und Richtungs-Äquivalentdosisleistung, sofern diese gemessen werden können.
3.1.4 Die Eichfehlergrenzen betragen ± 20 %.
3.2 Kontrollverfahren durch die Verwenderin
3.2.1 Im Kontrollverfahren durch die Verwenderin wird die Abweichung des aktu-
ellen Messwertes im Strahlungsfeld der radioaktiven Prüfquelle von dessen Bezugswert bestimmt. Für die Bestimmung der Abweichung ist der Bezugswert entsprechend der Halbwertszeit der radioaktiven Prüfquelle auf das Datum der Prüfung umzurechnen. Falls erforderlich ist zudem der Beitrag der Untergrundstrahlung oder der Nullpunktmesswert zu berücksichtigen.
3.2.2 Der Bezugswert für die Prüfung ist unmittelbar nach erfolgter Erst- oder
Nacheichung bzw. Kalibrierung durch die Verwenderin festzulegen.
3.2.3 Bei der Prüfung müssen folgende Daten schriftlich festgehalten werden:
– Datum der Prüfung, Visum der ausführenden Person;