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Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 56 Seiten
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Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung «%ASFF_YYYY_ID»
3 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Das METAS kann die Eich- und Prüffristen für einzelne Bauarten bestimmter Hersteller verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
3.1 Kontrollverfahren durch die Verwenderin
3.1.1 Im Kontrollverfahren durch die Verwenderin wird die Abweichung des aktu-
ellen Messwertes im Strahlungsfeld der radioaktiven Prüfquelle von dessen Bezugswert bestimmt. Für die Bestimmung der Abweichung ist der Bezugswert entsprechend der Halbwertszeit der radioaktiven Prüfquelle auf das Datum der Prüfung umzurechnen. Falls erforderlich ist zudem der Beitrag der Untergrundstrahlung oder der Nullpunktmesswert zu berücksichtigen.
3.1.2 Der Bezugswert für die Prüfung ist unmittelbar nach erfolgter Erst- oder
Nachkalibrierung durch die Verwenderin festzulegen.
3.1.3 Weiter sind für die Prüfung die im Kalibrierzertifikat festgehaltenen weiteren
Parameter, wie insbesondere die Integrationszeiten sowie die relevanten Konfigurationsparameter, zu berücksichtigen.
3.1.4 Die Prüfung des ortsfesten Ortsdosisleistungsmessgeräts wird an seinem Ein-
satzort oder an einem Ort mit vergleichbaren Umgebungsbedingungen durchgeführt.
3.1.5 Bei der Prüfung müssen folgende Daten schriftlich festgehalten werden:
– Datum der Prüfung, Visum der ausführenden Person;
– Kennzeichnung des ortsfesten Ortsdosisleistungsmessgeräts, der Kontrollvorrichtung sowie der Prüfquelle;
– weitere Parameter, wie insbesondere relevante Konfigurationsparameter;
– Referenzdokument des Qualitätsmanagementsystems für die Durchführung der Prüfung.
3.1.6 Die Fehlergrenzen bei der Prüfung betragen ± 20 %.
3.1.7 Überschreitet die Abweichung mindestens einer Detektoreinheit diese Fehler-
grenze, so muss das gesamte ortsfeste Ortsdosisleistungsmessgerät nachkalibriert werden.
3.2 Kalibrierung
3.2.1 Dem ortsfesten Ortsdosisleistungsmessgerät muss für die Kalibrierung eine
Bedienungsanleitung mit technischer Beschreibung beiliegen
3.2.2 Die Kalibrierung deckt nach Möglichkeit den gesamten Messbereich des orts-
festen Ortsdosisleistungsmessgeräts ab, mindestens jedoch die für den vorgesehenen Einsatz notwendigen Messbereiche. Die Kalibrierung umfasst zudem die Prüfung der Funktionstüchtigkeit des ortsfesten Ortsdosisleistungsmessgeräts.