Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
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Aus diesen Gründen sind die von den gesuchstellenden Personen eingereichten Infor- mationen, die Anlagen und Vorrichtungen sowie die Informationen über die mit einer Betriebsbewilligungen ausgestatteten Behörden vertraulich zu klassifizieren, damit die Informationen vollständig eingereicht werden, das BAKOM folglich die notwendigen In- formationen erhält und die betroffenen Schweizer Behörden diese Anlagen im Inte- resse der öffentlichen Sicherheit rechtmässig, sprich mit einer Bewilligung des BAKOM, einsetzen können. Überdies kann damit die Qualität der notwendigen Informationen sichergestellt werden wie auch der Aufwand, bis die Schweizer Behörden diese Anla- gen benützen können, verringert werden.
Art. 34 Störung
Abs. 1
Das Erstellen und Betreiben von Fernmeldeanlagen mit dem Ziel, den Fernmeldever- kehr oder den Rundfunk zu stören oder zu verhindern, soll als verwaltungsrechtliches Verbot aufgenommen werden (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. j).
Abs. 2
Das BAKOM ist für die Behebung von Störungen im Bereich des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks zuständig. Zu diesem Zweck betreibt es eine spezialisierte Messinf- rastruktur, um Störungen des Funkfrequenzspektrums rasch lokalisieren zu können. Letztere werden nicht nur von Fernmeldeanlagen verursacht, sondern auch von elektri- schen Geräten wie Haartrocknern, LED-Lampen, Aufzügen, Belüftungs- und Klimaan- lagen oder Anzeigetafeln mit mehreren Bildschirmen, um nur einige Beispiele zu nen- nen. Zur Vermeidung und zur Lokalisierung von Störungen ist es erforderlich, dass das BAKOM bei elektrischen Stark- oder Schwachstromanlagen die gleichen Massnahmen ergreifen kann und das gleiche Zugangsrecht besitzt wie bei Fernmeldeanlagen. Diese Kompetenzen des BAKOM sind derzeit auf Stufe Bundesratsverordnung in der Verord- nung vom 25. November 201559 über elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV) ver- ankert; sie sollen jedoch im Rahmen der vorliegenden Revision in eine formell rechtli- che Grundlage auf Gesetzesstufe überführt werden (vgl. Abs. 2). Bei einer allfälligen Störung des Spektrums durch Anlagen des Stromübertragungs- und -verteilungsnetzes oder durch jene von Eisenbahnen oder Trolleybussen hört das BAKOM die betroffenen Parteien an, erlässt gegebenenfalls Massnahmen und bestimmt den Zeitplan für deren Umsetzung sowie die Kostenaufteilung, wobei es die sich gegenüberstehenden Inte- ressen von Fall zu Fall abwägt. Gegen den Erlass einer entsprechenden Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
Weiter geht es nicht nur um die Störung des Frequenzspektrums, sondern auch um die Verhinderung der Kommunikation, weshalb die Bestimmung mit «verhindert» (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 32a Abs. 2) zu ergänzen ist.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Betreiberin oder der Betreiber eine natürliche wie auch juristische Personen sein kann.
59 SR 734.5