Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
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die Bearbeitungsdauer relativ kurz ist. Die Überwachung erfolgt nicht permanent, son- dern nur stichprobenartig. Die wenigen zu beschaffenden Messstellen sind deshalb auch nicht fest installiert.
Die Daten werden je nach zu beschaffendem System im System selbst oder in einem unabhängigen Rechner gespeichert.
Bei einer unabsichtlichen Störung werden die Daten der optisch erfassten Fahrzeuge nach der nachgelagerten Analyse umgehend ausgesondert und gelöscht. Eine geringe Fehlerquote bei der automatischen Auswertung der Störung des Frequenzspektrums ist nicht auszuschliessen. Folglich werden nicht verwertbare oder nicht mit dem Ereig- nis in Verbindung stehenden optischen Erfassungen («falsche positive Ergebnisse») sowie unbeteiligte Fahrzeuge durch die Fachpersonen ausgesondert und gelöscht.
Bei einer absichtlichen Störung sollen die Daten betreffend die automatisiert optisch erfassten Fahrzeuge bei der Vermutung auf das Mitführen eines Störsenders höchs- tens bis Abschluss des Verfahrens als Beweismittel abgespeichert bleiben. Sie dienen der Beweissicherung, um Störungen im Frequenzspektrum mit einem Verstoss gegen das FMG in Verbindung bringen zu können. Die durch die automatisiert optische Erfas- sung erhaltenen Daten sollen unverzüglich ausgesondert und gelöscht werden, sobald und falls sie nicht als Beweismittel dienen.
Auch wenn Personendaten bei den Messungen erhoben werden, handelt es nicht um ein Profiling im Sinne des Artikel 5 Buchstabe f DSG, da diese nicht verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, so wie es bei der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwa- chung vorgesehen ist.
Das beabsichtige System lässt zudem keine automatisierte Einzelentscheidung zu; ein allfälliges Verfahren wird von den Mitarbeitenden des BAKOM eröffnet und von diesen bis zum Verfahrensabschluss durchgeführt.
Das BAKOM wird zudem über organisatorische und technische Massnahmen die Da- tensicherheit der Messapparaturen und der abgespeicherten Daten nach Artikel 13a Absatz 2 (vgl. Art. 8 DSG) gewährleisten sowie die entsprechende Bearbeitungstätig- keit in dem Verzeichnis festhalten, welches dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) abzuliefern ist (vgl. Art. 12 DSG).
Der Bundesrat soll die Einzelheiten hinsichtlich des zu beschaffenden Systems, den entsprechenden Anonymisierungsvoraussetzungen sowie der Aufbewahrungsdauer der Daten auf Verordnungsstufe regeln können. Dabei handelt es sich insbesondere um technische Ausführungen, welche bei Bedarf periodisch angepasst werden müs- sen. Eine Delegation an den Bundesrat ist deshalb angezeigt.
Abs. 4
Um wiederkehrende Störsignale im Mobilfunkbereich zeitlich und örtlich lokalisieren und einer spezifischen Fernmeldeanlage zuweisen zu können, ist es zwingend erfor- derlich, dass das BAKOM von den Anbieterinnen, Eigentümerinnen oder Betreiberin- nen Informationen über die Entwicklung der Strahlungsdiagramme über einen be- stimmten Zeitraum oder zu einem bestimmten Zeitpunkt (insbesondere zu den Abstrah-