Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 68Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 59 Auskunftspflicht
Abs. 2
Der Ausdruck «amtliche Fernmeldestatistik» wird durch den Ausdruck «Fernmeldesta- tistik des Bundes» abgelöst, um eine mit dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Okto- ber 199276 (BStatG) abgestimmte Terminologie zu verwenden.
Abs. 2bis
Zur Erstellung von Statistiken gesammelte oder eingereichte Daten dürfen nicht zu an- deren Zwecken als den im FMG beschriebenen genutzt werden. Die Liste der Ausnah- men in Artikel 59 Absatz 2biswurde daher um einen neuen Buchstaben e ergänzt, damit diese Daten zur Aktualisierung der Liste der registrierten Personen im Sinne von Arti- kel 4 verwendet werden können. Um eine Liste der registrierten Personen auf dem neuesten Stand halten zu können, müssen die bei den statistischen Erhebungen erhal- tenen rein administrativen Informationen genutzt werden dürfen, um Aktualisierungen vorzunehmen. So beispielsweise, wenn die Ansprechperson für die Statistik oder die Adresse des Unternehmens geändert hat. Es handelt sich hierbei ausschliesslich um administrative Daten, die der Erstellung der Liste nach Artikel 4 dienen, und keinesfalls um andere Daten, die im Rahmen statistischer Analysen erlangt werden und dem Sta- tistikgeheimnis unterliegen.
Art. 59 a Nationaler Breitbandatlas
Das BAKOM sammelt bereits seit mehreren Jahren verschiedene Informationen über die Hochbreitbandversorgung in der Schweiz und veröffentlicht diese in Form von Kar- ten im nationalen Breitbandatlas. Damit dieses für ein systematisches und präzises Monitoring unerlässliche Instrument auf einer umfassenden und langfristigen Grund- lage aufgebaut werden kann, muss es künftig für die Erstellung, den Betrieb und die Veröffentlichung des Atlas klare gesetzliche Bestimmungen geben. Diesem Zweck dient der neue Artikel.
Abs. 1
Absatz 1 definiert eindeutig, wer der Mitteilungspflicht unterliegt und bestimmt damit zugleich, welche Art von Informationen übermittelt werden müssen. Die Eigentümerin- nen von physischen Fernmeldeleitungen zur Gebäudeerschliessung müssen dem BAKOM regelmässig alle Angaben liefern, die für die Erstellung eines nationalen Breit- bandatlas notwendig sind, unabhängig davon, ob sie Fernmeldedienste anbieten oder nicht.
Abs. 2
Die nach dem neuen Artikel 59a erhobenen Daten dienen insbesondere der Erstellung und dem Betrieb eines nationalen Breitbandatlas.
76 SR 431.01