Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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1. Ausgangslage
1.1. Handlungsbedarf
Die AHV bildet das Fundament der schweizerischen Altersvorsorge und das zentrale Element des Dreisäulensystems. Bei Erreichen des Referenzalters garantiert sie der ganzen Bevölkerung unabhängig vom individuellen Erwerbsverlauf ein Mindesteinkom men. Die AHV ist umfassend und solidarisch ausgerichtet und trägt dadurch entschei dend zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stabilität der Schweiz bei. Es besteht somit ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erhaltung ihres finanziellen Gleichgewichts und ihrer Fähigkeit, ihren Auftrag langfristig zu erfüllen.
Die demografische Entwicklung verändert die Rahmenbedingungen für das Funktionie ren eines Systems, das auf dem Umlageverfahren beruht. Die höhere Lebenserwar tung, der Rückgang der Geburtenrate und der allmähliche Rentenübergang der gebur tenstarken Jahrgänge führen zu einem länger dauernden Leistungsbezug, während der Anteil der erwerbstätigen Bevölkerung nur beschränkt wächst. Diese Entwicklungen sind eine Herausforderung für die Finanzierung der AHV und machen eine regelmäs sige Anpassung ihrer Parameter unerlässlich.
Die Reformen der vergangenen zehn Jahre, namentlich das Bundesgesetz vom 28. September 20181 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF), in Kraft seit dem 1. Januar 2020, und die Reform AHV 212, weitgehend in Kraft seit dem 1. Ja nuar 2024, haben zur Stärkung der Finanzlage der AHV und zur Stabilisierung der mit telfristigen Perspektiven angesichts der demografischen Herausforderungen beigetra gen. Die anhand der neusten Bevölkerungsszenarien aktualisierten Finanzperspekti ven 2025 zeigen, dass die AHV dank der rechtzeitig ergriffenen Massnahmen die Zu nahme der Anzahl Rentenbeziehenden um das Jahr 2035, die aufgrund des Renten übergangs der geburtenstarken Jahrgänge der 1970er-Jahre erwartet wird, bewältigen kann. Allerdings ändert sich diese Situation durch die Einführung der 13. Altersrente. Die Annahme der eidgenössischen Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)»3 durch Volk und Stände stärkt die soziale Dimen sion der Versicherung, führt aber auch zu einer beträchtlichen und langfristigen Erhö hung der finanziellen Belastung. Ohne eine klar definierte und ausreichend nachhaltige Finanzierung gefährdet die Einführung der 13. Altersrente das finanzielle Gleichge wicht der AHV auf kurze und mittlere Sicht und verursacht ab 2026 erhebliche Umla gedefizite. Um die Stabilität des Systems zu bewahren, besteht deshalb dringender Handlungsbedarf.
Abgesehen von der Finanzierungsfrage muss sich die AHV auch weiterentwickeln, um mit den tiefgreifenden Veränderungen der Gesellschaft und des Arbeitsmarktes Schritt zu halten. Die Erwerbsverläufe sind immer vielfältiger, es gibt immer mehr Arbeitsmo delle und der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand erfolgt immer öfter schritt
1 AS 2019 2395: BBl 2018 6031
2 Botschaft vom 28. August 2019 zur Stabilisierung der AHV (AHV 21), BBl 2019 6305.
3 Bundesbeschluss vom 17. März 2023 über die Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)», BBl 2023