Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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weise. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der arbeitsmarktpoliti schen Ziele und des Arbeitskräftemangels braucht es unbedingt mehr Anreize für eine Fortführung der Erwerbstätigkeit bis zum Erreichen des Referenzalters und darüber hinaus. Angesichts der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung sind Anpas sungen unumgänglich, damit die Versicherung auch in Zukunft ihre Aufgabe wahrneh men und die Bedürfnisse der Bevölkerung erfüllen kann.
Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass späte Massnahmen im Bereich der Altersvorsorge abruptere und sozial problematischere Eingriffe nach sich ziehen. Werden hingegen frühzeitig Massnahmen ergriffen, können die erforderlichen Anstrengungen gerechter auf alle Generationen verteilt werden. Gleichzeitig erhalten die Versicherten und die Arbeitgeber eine grössere Planungssicherheit. Deshalb muss die AHV mit Mechanis men ausgestattet werden, die es erlauben, finanzielle Ungleichgewichte zu antizipieren und vorsorglich einzugreifen, bevor sich die Situation unumkehrbar verschlechtert. Neue Massnahmen bei der AHV sind also keine blosse Option, sondern eine Frage der politischen Verantwortung. Es gilt, die Finanzierung der Versicherung nachhaltig zu si chern, ihre Instrumente an die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten von heute und morgen anzupassen und das Vertrauen der Bevölkerung in die wich tigste Säule der Altersvorsorge zu erhalten. Aus diesem Grund wies der Bundesrat in seiner Botschaft vom 28. August 20194 zur Stabilisierung der AHV auf die Notwendig keit hin, Mitte des nächsten Jahrzehnts eine neue Reform einzuleiten, die sich über 2030 hinaus auswirkt. Aus denselben Überlegungen nahm das Parlament die am 30. April 2021 von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Natio nalrates (SGK-N) eingereichte Motion 21.3462 «Auftrag für die nächste AHV-Reform» an, die den Bundesrat beauftragte, diese Vorlage zu unterbreiten.
1.2. Ziele
Finanzielle Konsolidierung der AHV für die Jahre 2030–2040
Hauptziel der vorliegenden Reform ist die Sicherung der finanziellen Stabilität der AHV bis 2040. Die Finanzierung im Umlageverfahren setzt ein strukturelles Gleichgewicht zwischen Einnahmen und laufenden Ausgaben voraus. Sowohl die Bevölkerungsent wicklung, insbesondere die Altersstruktur, als auch die Entwicklung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes haben einen Einfluss auf dieses Gleichgewicht. Gemäss den aktu ellen Finanzperspektiven 2025 können die demografischen Herausforderungen im Zu sammenhang mit dem Renteneintritt der geburtenstarken Jahrgänge im Rahmen der bereits verabschiedeten Reformen gemeistert werden, sofern die Einführung der
13. Altersrente ausser Acht gelassen wird. Diese neue Leistung hat jedoch erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation der AHV. Die parlamentarische Debatte über ihre Finanzierung ist noch nicht abgeschlossen, während die ersten Auszahlungen be reits im Dezember 2026 erfolgen und ein unmittelbares und anhaltendes Umlagedefizit verursachen. Die Reform AHV 2030 muss deshalb die verschiedenen möglichen Sze narien zur Finanzierung der 13. Altersrente einbeziehen und geeignete Finanzierungs varianten vorsehen. Ziel ist es, die finanzielle Stabilität der AHV und das Gleichgewicht des Systems bis 2040 zu sichern – unabhängig vom Entscheid zur Finanzierung der neuen Leistung.
4 Botschaft vom 28. August 2019 zur Stabilisierung der AHV (AHV 21), BBl 2019 6305