Vernehmlassungsvorlage -AHVG

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 20 Seiten

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

(AHV 2030)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung wird wie folgt geändert:

Art. 1a Obligatorische Versicherung

Versichert nach diesem Gesetz sind:

a. natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die keine Erwerbstätigkeit ausüben;

b. natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;

c. Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die vom Bund ins Ausland gesandt werden und in dessen Dienst tätig sind, sofern sie nach den Regeln des Völkerrechts Vorrechte und Immunitäten geniessen;

d. Familienangehörige von Personen nach Buchstabe c, die diese ins Ausland begleiten und keine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie ebenfalls Vorrechte und Immunitäten geniessen;

e. Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA, die im Ausland im Dienste der internationalen Orga- nisationen tätig sind, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlos- sen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten.

1BBl 2026 …

2 SR 831.10

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