Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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des ordnungsgemässen Zustandes berücksichtigt. Sie haben keinen strafenden Charakter und beeinträchtigen weder den Kerngehalt der Wirtschaftlichkeit noch die Eigentumsgarantie. Diese Massnahme entspricht somit Artikel 36 BV.

Was die Ausdehnung der Auskunfts- und Meldepflicht (Art. 29 VE-FINMAG) auf natürliche Personen (insbesondere auf die Organe und Mitarbeitenden der Beaufsichtigten) betrifft, kann diese Änderung eine Einschränkung der Verfahrensgarantien aus Artikel 29 BV darstellen, insbesondere des Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) in den Fällen, in denen die Erklärungen einer Person im Rahmen eines Strafverfahrens gegen ebendiese Person verwendet werden. Diese Einschränkung ist jedoch gerechtfertigt. Sie beruht auf einer formell-gesetzlichen Grundlage und dient einem grossen öffentlichen Interesse, nämlich der Effizienz der prudenziellen Aufsicht, des Schutzes der Gläubigerinnen, Gläubiger, Anlegerinnen und Anleger sowie der Stabilität des Finanzsystems. Zudem berücksichtigt sie das Verhältnismässigkeitsprinzip, denn die Pflicht betrifft hauptsächlich die Übermittlung von Informationen und Unterlagen, die für die Ausübung der Aufsicht notwendig sind und beseitigt nicht die übrigen Verfahrensgarantien (z. B. den Zugang zum Dossier, den Anspruch auf rechtliches Gehör oder die Begründung der Verfügung). Ausserdem führt die Vorlage zwei Schutzmechanismen ein, nämlich Artikel 37b Absatz 2 VE-FINMAG, der es dem oder der Beaufsichtigten ermöglicht, sich in einem Verfahren, das zu einer pekuniären Verwaltungssanktion vonseiten der FINMA führen kann, nicht selbst zu belasten (also eine Verletzung des Aufsichtsrechts nicht einzugestehen), sowie Artikel 38a VE-FINMAG, der es den Strafbehörden verbietet, selbstbelastende Erklärungen, die von einer natürlichen Person unter Androhung einer strafrechtlichen Sanktion abgegeben wurden, zu verwerten. Somit scheint die Ausdehnung der Pflicht auf natürliche Personen mit Artikel 29 BV vereinbar zu sein und Artikel 36 BV zu entsprechen.

Was das Berufsverbot (Art. 33 VE-FINMAG) betrifft, wurde diese Bestimmung insbesondere geändert, damit im Wiederholungsfall das Verbot, eine leitende Funktion im betreffenden Institut auszuüben, unbefristet angeordnet werden kann. Die Dauer wird somit derjenigen des Tätigkeitsverbots (Art. 33a FINMAG) angepasst. Diese Änderung schränkt die Wirtschaftsfreiheit der Täterin oder des Täters ein (Art. 27 BV). Diese Einschränkung ist jedoch gerechtfertigt (Art. 36 BV), denn sie ermöglicht es, die Qualität der Corporate Governance zu steigern und damit die Interessen von Einzelpersonen (z. B. der Kundinnen und Kunden einer Bank) zu schützen, was zu einem stabilen und krisenresistenten Finanzmarkt beiträgt. Zudem ist diese Änderung verhältnismässig, denn das Berufsverbot gilt weiterhin nur im Falle einer schweren Verletzung des Aufsichtsrechts, und die FINMA verfügt bezüglich der verhängten Dauer über einen Ermessensspielraum. Lediglich im Wiederholungsfall kann die Dauer unbegrenzt sein. Diese Massnahme entspricht somit Artikel 36 BV.

Was die Einziehung (Art. 35 VE-FINMAG) betrifft, wurde diese Bestimmung insbesondere geändert, damit die Einziehung gegenüber allen Mitarbeitenden eines oder einer Beaufsichtigten angeordnet werden kann. Der Kreis wird somit auf alle Mitarbeitenden ausgedehnt, die durch eine schwere Verletzung des Aufsichtsrechts einen Gewinn erzielt oder einen Verlust verhindert haben. Diese Änderung schränkt