Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung

_____________________________________________________________________________________________________________

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Infolge der Krise der Credit Suisse im März 2023 hat der Bundesrat am 10. April 2024 den Bericht zur Bankenstabilität verabschiedet und ein Massnahmenpaket bestehend aus Gesetzes- und Verordnungsänderungen zur Weiterentwicklung des «Too-Big-To-Fail»-(TBTF)-Dispositivs vorgeschlagen.1 Die eingesetzte Parlamentarische Untersuchungskommission «Geschäftsführung der Behörden – CS-Notfusion» (PUK) hat in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2024 weitere Empfehlungen ausgesprochen und Vorstösse eingereicht.2 In seinen Eckwerten für die Ausarbeitung von Vorlagen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe vom 6. Juni 2025 präsentierte der Bundesrat ein Gesamtpaket mit Massnahmen dieser beiden Berichte und weiteren überwiesenen parlamentarischen Vorstössen.3 Mit der vorliegenden Änderung der Verordnung über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser vom 30. November 20124 (Liquiditätsverordnung; LiqV) sollen gemäss Massnahme 28 des Berichts des Bundesrates zur Bankenstabilität und den entsprechenden Eckwerten Anforderungen an Banken zur Vorbereitung von Sicherheiten für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken eingeführt werden.

Banken üben mit der sogenannten Fristentransformation eine volkswirtschaftlich wichtige Funktion aus. So stellen sie Haushalten und Unternehmen langfristige Kredite zur Verfügung und investieren dadurch in vergleichsweise illiquide Vermögenswerte. Gleichzeitig nehmen Banken von Kundinnen und Kunden Einlagen entgegen, die kurzfristig abziehbar sind. Wenn mehr Einlegerinnen und Einleger als erwartet ihre Einlagen abziehen, kann dies selbst eine solvente Bank in Schieflage bringen. Eine Bank ist somit naturgemäss anfällig gegenüber Liquiditätsrisiken.

Diese Problematik wird im aktuellen Dispositiv mittels zweier sogenannter Verteidigungslinien angegangen. Gestützt auf die regulatorischen Liquiditätsanforderungen in der LiqV müssen Banken den notwendigen Liquiditätsbedarf im Rahmen der ersten Verteidigungslinie durch ihren eigenen Bestand an liquiden Mitteln und durch Liquiditätsquellen am Markt decken. Die Schweizerische Nationalbank (SNB) kann Banken im Rahmen der zweiten Verteidigungslinie in ihrer Funktion als Kreditgeberin in letzter Instanz (sogenannter Lender of Last Resort, LoLR) gemäss Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank vom 3. Oktober 20035 (Nationalbankgesetz; NBG) unter gewissen Voraussetzungen Liquidität gegen ausreichende Sicherheiten zur Verfügung

1Bundesrat, Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität einschliesslich Evaluation gemäss Artikel 52 des Bankengesetzes, 10. April 2024, S. 50, abrufbar unter: BBl 2024 1023 - https://www.fedlex.ad-

min.ch/eli/fga/2024/1023/de.

2PUK, Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission, 17. Dezember 2024, abrufbar unter: BBl 2025

3Bundesrat, Eckwerte des Bundesrates zur Änderung des Bankengesetzes, 6. Juni 2025, abrufbar unter:

https://cms.news.admin.ch/dam/de/der-schweizerische-bundesrat/cYxquSiwptQM/tbtf-eckwerte-de.pdf.

4 SR 952.06

5 SR 951.11