Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung

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hochwertigen, liquiden Aktiven (High-Quality Liquid Assets, HQLA) erfüllt werden müssten. Dies würde allerdings die Fähigkeit der Banken beeinträchtigen, ihre Kernfunktion als Intermediäre wahrzunehmen. Weil es weder realistisch noch volkswirtschaftlich sinnvoll wäre, dass Banken eine derart hohe Liquiditätsausstattung halten müssten, dass sie einen Bank Run jeglicher Grössenordnung ohne Hilfe von aussen überstehen könnten,12 steht die Ausweitung des Potenzials für Liquiditätsunterstützung durch Zentralbanken im Zentrum dieser Vorlage.

Bei der Erarbeitung der vom Bundesrat am 6. Juni 2025 verabschiedeten Eckwerte13 prüften EFD, FINMA und SNB mehrere Konzeptalternativen in Bezug auf die Ausgestaltung der quantitativen Mindestvorbereitungsanforderung für SIBs. Diese Alternativen wurden aus den folgenden Gründen nicht weiterverfolgt:

Alternative 1 (Orientierung an vertraglichen Fälligkeiten von Verbindlichkeiten): Diese Variante hätte Abflüsse im Ausmass eines fix definierten Prozentanteils der vertraglichen Fälligkeiten über drei Szenariohorizonte von 7, 30 und 90 Tagen vorgesehen. Aufgrund der pauschalen Abflussrate über alle Produktkategorien wäre eine grobe Kalibrierung die Folge gewesen, ähnlich wie bei der Leverage Ratio im Kapitalbereich. Dies hätte für SIBs zu einem parallelen Konzept zum aktuellen risikobasierten Ansatz im 4. Kapitel der LiqV geführt. Auf ein solches paralleles Konzept sollte verzichtet werden.

Alternative 2 (Orientierung an zentralbankfähigen Vermögenswerten auf der Aktivseite der Bankbilanz): Gemäss dieser Variante hätten die SIBs einen fest definierten prozentualen Anteil von Vermögenswerten auf der Aktivseite der Bilanz, die für den Bezug von Liquiditätsunterstützung geeignet sind, vorbereiten müssen. Der Eingriff ins Geschäftsmodell der Bank wäre mit diesem Ansatz zwar minimal gewesen. Die ausschliessliche Ausrichtung an der Aktivseite der Bilanz hätte jedoch dazu geführt, dass das Konzept nicht risikoorientiert gewesen wäre, da sich die Anforderung nicht am in einer Krise relevanten Abflussrisiko orientiert hätte. Zudem wäre für die Festlegung des fix definierten Aktivenanteils eine begründbare Herleitung eines angemessenen Prozentsatzes sehr schwierig gewesen.

Alternative 3 (Orientierung an der LCR, erhöht um einen Pauschalfaktor, oder Orientierung an die bestehenden besonderen Liquiditätsanforderungen des 4. Kapitels der LiqV, erhöht um einen Pauschalfaktor): Bei der LCR-Variante mit einem pauschalen Abflussfaktor hätten SIBs ein Volumen an zentralbankfähigen Vermögenswerten vorbereiten müssen, welches einem fix festgelegten Vielfachen des Nettomittelabflusses der LCR entsprochen hätte. Dieses Konzept hätte dazu geführt, dass Positionen, die bereits heute in der LCR mit einem Abflussfaktor von 100 Prozent mit HQLA gedeckt werden müssen, schliesslich einen Unterlegungsbedarf von über 100 Prozent aufgewiesen hätten. Dies hätte zu einem «parallelen LCR-Konzept» geführt, das nicht mit

12 Ammann et al., Reformbedarf in der Regulierung von «Too Big to Fail»-Banken, 19. Mai 2023, S. 24, abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/79254.pdf; Group of Thirty (G30), Bank Failures and Contagion: Lender of Last Resort, Liquidity, and Risk Management, 9. Januar 2024, S. 2, abrufbar unter: https://group30.org/images/uploads/publications/G30_Lessons-23-Crisis_RPT_Final.pdf.

13 Bundesrat, Eckwerte des Bundesrates zur Änderung des Bankengesetzes, 6. Juni 2025, S. 12 f., abrufbar unter: https://cms.news.admin.ch/dam/de/der-schweizerische-bundesrat/cYxquSiwptQM/tbtf-eckwerte-de.pdf.