Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung
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stellen.6 Mit der Gesetzesvorlage vom 6. September 20237 soll künftig mit dem Public Liquidity Backstop (PLB) für systemrelevante Banken (Systemically Important Banks, SIBs) eine dritte Verteidigungslinie bereitstehen.
Als Lehre aus der Finanzkrise 2007/08 wurden in der Schweiz die Liquiditätsanforderungen für alle Banken angepasst und zusätzlich besondere Liquiditätsanforderungen für SIBs eingeführt. Dies führte für alle Banken zur Umsetzung des internationalen Standards der Quote für kurzfristige Liquidität (Liquidity Coverage Ratio, LCR) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS)8, die in der Schweiz am 1. Januar 2015 in Kraft trat. Für SIBs wurde das Liquiditätsregime durch besondere Anforderungen ergänzt. Am 1. Juli 2022 traten Anpassungen dieser besonderen Liquiditätsanforderungen in Kraft, die sich zum Zeitpunkt der Krise der Credit Suisse in einer Übergangsperiode befanden und noch nicht erfüllt werden mussten.
Die Liquiditätsabflüsse im Herbst 2022 und im Frühling 2023 sowohl bei der Credit Suisse als auch im US-Bankensektor zeigten sowohl bezüglich des Ausmasses als auch der Geschwindigkeit eine neue Dimension. Das hohe Tempo und die breite Ausdehnung der Informationsverbreitung über digitale Kanäle, gepaart mit den Möglichkeiten des digitalen Bankings, erhöhen die zentrale Bedeutung eines starken Vertrauens in das Bankensystem und einer ausreichenden Liquiditätsversorgung von Banken. Um künftig auch äusserst hohen und raschen Liquiditätsabflüssen Rechnung zu tragen, beabsichtigt der Bundesrat mit seinem Bericht zur Bankenstabilität und mit den verabschiedeten Eckwerten, das Potenzial zur Liquiditätsversorgung über den LoLR auszuweiten. Hierzu sollen insbesondere Anforderungen an Banken zur Vorbereitung von zentralbankfähigen Vermögenswerten eingeführt werden.
Für SIBs ist eine quantitative Mindestvorbereitungsanforderung vorgesehen, deren Parameter in der LiqV vorgegeben werden. Für Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 der Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 30. April 20149 (Bankenverordnung; BankV) sind institutsspezifische Schätzungen zugelassen, die sich an vorgegebene Risikoindikatoren orientieren müssen.
Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV sind vom Geltungsbereich der Vorbereitungsanforderungen ausgenommen. Diese Abweichung von den Eckwerten des Bundesrates vom 6. Juni 2025 berücksichtigt die in parlamentarischen Diskussionen geäusserte Erwartung, dass die Vorlagen zur Umsetzung des TBTF-Massnahmenpaketes möglichst proportional ausgestaltet und nicht auf kleine Banken ausgerichtet werden sollen. Diese Banken haben eine tiefere Bedeutung für die Finanzstabilität und stehen nicht im Fokus der TBTF-Regulierungsbestrebungen. Nichtsdestotrotz können auch die Vorbereitungshandlungen dieser Banken für die Finanzstabilität von Bedeu-
6Die Liquiditätsgewährung durch die SNB erfolgt gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und e sowie Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e NBG.
7BBl 2023 2166 (Curia Vista Nr. 23.062; abrufbar unter: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curiavista/geschaeft?AffairId=20230062)
8Basel Committee on Banking Supervision, Basel III: The Liquidity Coverage Ratio and liquidity risk monitoring tools, Januar 2013; abrufbar unter: https://www.bis.org/publ/bcbs238.htm.