Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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enger als bei jener Bestimmung, welche ganz allgemein für die Rechte und Pflichten der jeweiligen Ehegatten gilt. Aufgrund des spezifischen Anwendungsbereichs von Absatz 2 wurde zudem der in Artikel 48 IPRG als Anknüpfungspunkt vorgesehene Wohnsitz durch den gewöhnlichen Aufenthalt, das heisst dem effektiven Wohnort, ersetzt. Für Fragen der Vertretungsbefugnis und der Wohnungsbenutzung muss massgebend sein, wo die jeweiligen Personen effektiv wohnen.

Für die Ungültigerklärung einer formellen Lebenspartnerschaft hält Absatz 3 fest, dass schweizerisches Recht gilt. Diesbezüglich folgt der Vorentwurf erneut dem Vorbild von Artikel 45a IPRG (Abs. 2). Wie in Artikel 45a IPRG bezieht sich die Verweisung auf das schweizerische Recht auch auf die Ungültigkeitsgründe. Massgebend ist also Artikel 7 VE-PACSG. Für die Folgen der Ungültigkeit gilt das in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Recht. Anders als beim IPRG-Eherecht wird hier von einer Unterstellung unter das schweizerische Recht abgesehen.

Art. 65g IV. Ausländische Entscheidungen

Aufgrund der besonderen Bedeutung, die dem Begründungsstaat bei formellen Lebenspartnerschaften zukommt, sieht Absatz 1 vor, dass Entscheidungen aus diesem Staat in der Schweiz anerkannt werden. Da die formellen Lebenspartnerschaften weltweit noch nicht weit verbreitet sind, wird es regelmässig Situationen geben, in denen ausschliesslich im Begründungsstaat geklagt werden kann.

Anders als bei den für Ehen geltenden Artikeln 50 Buchstabe b und 65 Absatz 1 Buchstabe c IPRG setzt vorliegend die Anerkennung von Entscheidungen aus dem Staat des Begründungsortes nicht voraus, dass eine Klage im Wohnsitzstaat, gewöhnlichen Aufenthaltsstaat oder Heimatstaat eines Partners oder einer Partnerin unmöglich oder unzumutbar war. Dies liegt darin begründet, dass dem Begründungsort bei der formellen Lebenspartnerschaft eine höhere Bedeutung zukommt als bei der Ehe.

Absatz 2 sieht die Anerkennung von Entscheidungen aus weiteren Staaten vor. Dabei wird wieder sinngemäss auf die Bestimmungen des IPRG-Eherechts verwiesen. Buchstabe a betrifft Ungültigkeitsklagen der Partnerinnen und Partner sowie scheidungsähnliche Klagen. Die Verweisung bezieht sich hier auf Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben a und b IPRG. Anerkannt werden demnach für die genannten Bereiche auch ausländische Entscheidungen, die im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines Partners oder einer Partnerin ergangen sind oder in einem dieser Staaten anerkannt werden. Für Entscheidungen aus Ungültigkeitsklagen einer Behörde gilt ausschliesslich Absatz 1, was der Regelung von Artikel 45a Absatz 4 IPRG entspricht.

Für ausländische Entscheidungen oder Massnahmen betreffend die sich aus der formellen Lebenspartnerschaft ergebenden Rechte und Pflichten wird in Buchstabe b von Absatz 2 auf Artikel 50 Buchstabe a IPRG verwiesen. Die betreffenden Entscheidungen werden demnach in der Schweiz auch dann anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts einer Partnerin oder eines Partners ergangen sind. In Parallelität zu Artikel 65e Absatz 2 VE-IPRG erfasst die Verweisung in Buchstabe b auch Entscheidungen oder Massnahmen zu den Rechten und Pflichten nach Auflösung der Partnerschaft. Der sachliche Geltungsbereich von Buchstabe b ist insofern weiter als derjenige von Artikel 50 IPRG.