Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/54: Änderung der Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek (Dépôt légal numérique) · 8 Seiten

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Art. 12a Abs. 2 (neu)

Absatz 2 präzisiert die Massnahmen der Nationalbibliothek im Bereich der Informationssicherheit. Zur Umsetzung der vom Parlament eingebrachten Gewährleistung der Informationssicherheit sowie des Kopier- und Verbreitungsschutzes (vgl. Artikel 5 Absatz 3, dritter Satz revNBibG) werden periodisch und bei Verdacht auf eine besondere Gefahr unverzüglich risikobasierte Sicherheitstests gemäss den Informatiksicherheitsstandards des Bundes durchgeführt. Zudem lässt die Nationalbibliothek die Risikosituation periodisch durch externe Experten, beispielsweise mittels Durchführung sogenannter «Penetrationstests», auf Schwachstellen überprüfen. Werden Sicherheitslücken festgestellt, werden diese unverzüglich behoben.

Art. 12a Abs. 3 (neu)

In Absatz 3 wird die Höhe des jährlichen Unterstützungsbeitrags an die Kulturschaffenden, gemäss der parlamentarischen Debatte, fixiert. In Abstimmung mit den Verwertungsgesellschaften überweist die Nationalbibliothek den Beitrag jährlich gegen Rechnung an die von den zugelassenen Verwertungsgesellschaften bestimmte gemeinsame Zahlstelle.

Artikel 14a Abs. 1

Gemäss der geltenden Rechtschreibung wird der Begriff «Aufwändungen» neu als «Aufwendungen» geschrieben.

7. Abschnitt [neu]: Bearbeitung von Personendaten

Im zu Verfügung stehenden Abschnitt 7 werden die für die Tätigkeit der Nationalbibliothek nötigen materiellen Grundlagen im Bereich Datenschutz präzisiert.

Art. 22 [neu]

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Nationalbibliothek auf die Bearbeitung von Personendaten angewiesen. Das Nationalbibliotheksgesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten aus den Sammlungen (Art. 10 revNBibG). Die neue Bestimmung in der Nationalbibliotheksverordnung schafft die notwendige Rechtsgrundlage, damit die Nationalbibliothek im Rahmen ihres Auftrages, die zur Aufgabenerfüllung notwendige weitere Bearbeitung von Personendaten durchführen kann. Betroffen sind unter anderem Personendaten von Nutzenden, Angaben zu Berechtigten, Lieferanten und Anbietern sowie Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber im Zusammenhang mit dem Sammeln, Erschliessen und Vermitteln von Helvetica sowie im bei der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.

So werden zur Ausübung der Sammeltätigkeiten der Nationalbibliothek beispielsweise Angaben über Lieferanten von Helvetica bearbeitet, wie Name und Kontaktdaten. Zur Erschliessung werden Angaben zu Autoren und Autorinnen bearbeitet, falls diese noch nicht in den Sammlungen enthalten sind (zum Beispiel ein Geburtsdatum). Es handelt sich bei diesen Angaben um öffentlich zugängliche und allgemein erhältliche Informationen.

Von einer Regelung der maximalen Aufbewahrungsdauer wird abgesehen. Einerseits ergibt sich die Aufbewahrungsdauer von Helvetica durch die gesetzlichen Bestimmungen der Nationalbibliothek und andererseits hinsichtlich geschäftsrelevanter Daten aus den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Archivierung. Bestimmungen zur Löschung von Personendaten im Zusammenhang mit Benutzerkonten finden sich zudem in den Weisungen zur Benutzung der Nationalbibliothek und in den Bestimmungen zum Datenschutz in der Nationalbibliothek, die auf der Website der Nationalbibliothek einsehbar sind.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Aufgrund der parlamentarischen Änderungen am Dépôt légal numérique fallen Mehrkosten an: Jährlich müssen jeweils CHF 20'000 für den Unterstützungsbeitrag an die