Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/54: Änderung der Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek (Dépôt légal numérique) · 8 Seiten
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sammeln. Dies ist unerlässlich, damit das Abspielen trägerbasierter Tondokumente langfristig sichergestellt werden kann.
Art. 9b Abs. 3 (neu)
Der neue Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass elektronisch verfügbare Helvetica, die unter den Sammelauftrag der Nationalphonothek fallen, heutzutage manchmal ausschliesslich als audiovisuelle Tonbildproduktionen erzeugt werden. Die Nationalphonothek kann solche Produktionen sammeln, sofern der Audioanteil gegenüber dem visuellen Anteil überwiegt. Dies betrifft beispielsweise als Videoclips produzierte Songs aus den Bereichen Pop und Rock.
Art. 9b Abs. 4 (neu)
Die Verweise in Absatz 4 stellen sicher, dass die online verfügbaren Helvetica im Sammelbereich der Nationalphonothek unter den Rahmenbedingungen des Dépôt légal numérique erworben werden.
5. Abschnitt: Dienstleistungen
Art. 10 Abs. 4 Bst. b (Streichung)
Die unter dem bisherigen Art. 10 Abs. 4 Bst. b erwähnten «Bestände und Einrichtungen der Sondersammlungen» sind heute bereits in Art. 10 Abs. 4 Bst. a erfasst.
Artikel 12 wird totalrevidiert, indem er erweitert und neu in drei Artikel (Artikel 12 «Nutzung», Artikel 12a «Besondere Massnahmen bei nicht frei zugänglichen elektronisch verfügbaren Helvetica» und Artikel 12b «Erhaltung») gegliedert wird.
Art. 12 Abs. 1 und 3 (neu)
Der bisherige Absatz 1 wird in zwei Absätze (1 und 3) unterteilt: Absatz 1 stellt klar, dass sich die Einsichtnahme vor Ort auf alle Sammlungen der Nationalbibliothek bezieht. Sodann präzisiert Absatz 3, dass sich die traditionelle Ausleihe nur auf die Helvetica der Bibliothek bezieht. Der Vorbehalt stellt klar, dass im Bereich der elektronisch verfügbaren Helvetica keine Ausleihe stattfindet.
Art. 12 Abs. 4 (neu)
Der neue Absatz 4 stellt klar, dass für Benutzerinnen und Benutzer der Bibliothek und der Nationalphonothek ein Online-Zugriff über Telekommunikationsmittel angeboten wird.
Für nicht frei zugängliche elektronisch verfügbare Helvetica werden aber in Artikel 12a Einschränkungen vorgesehen.
Art. 12a (neu)
Zur Konkretisierung von Artikel 5 Absatz 3 revNBibG werden im neuen Artikel 12a die Massnahmen der Zugriffsbeschränkung definiert. Die Nationalbibliothek ergreift diese Massnahmen, um die berechtigten Interessen der Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber der im Rahmen des Einforderungsrechts gesammelten, bzw. nicht frei zugänglichen elektronisch verfügbaren, Helvetica zu schützen.
Art. 12a Abs. 1 Bst. a bis d (neu)
Der Begriff «Schutzfrist» bezeichnet im Kontext des Dépôt légal numérique de facto eine «Sperrfrist», also eine Dauer, während der nicht frei zugängliche elektronisch verfügbare Helvetica für die Konsultation gesperrt sind.
Nach Ablauf der Schutzfristen sind nicht frei zugängliche elektronisch verfügbare Helvetica unter den in Buchstaben b bis d definierten Einschränkungen konsultierbar. Dies betrifft eine vorangehende Benutzeridentifikation und die Verwehrung des zeitgleichen Mehrfachzugriffs. Hinsichtlich des Kopier- und Verbreitungsschutzes wird die Vervielfältigung zur dauerhaften Speicherung verboten und gemäss dem aktuellen Stand der Technik verhindert. Nicht davon berührt sind die im Rahmen der Online-Konsultation technisch zwingend anfallenden vorübergehenden Vervielfältigungen gemäss Artikel 24a des Urheberrechtsgesetzes.