Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/54: Änderung der Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek (Dépôt légal numérique) · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Organisationen mit Sitz in der Schweiz mittlerweile nicht mehr gesondert, sondern als integraler Teil der Bibliothek, gesammelt und verwaltet werden. Zudem werden heute keine Deposita mehr entgegengenommen. Wie bisher kann die Nationalbibliothek über die weitere Aufnahme spezifischer Helvetica-Sammlungen entscheiden.
Art. 4 Abs. 2
Die namentliche Ergänzung der Kantonsbibliotheken als mögliche Kooperationspartner entspricht der Botschaft zu Artikel 10 Absatz 4 zum revidierten Nationalbibliotheksgesetz.
Der fünfte Artikel zum Erwerb wird ebenfalls totalrevidiert:
Art. 5 Abs. 1
Der neue Vorbehalt für elektronisch verfügbare Helvetica (im zweiten Satz) stellt klar, dass bei diesen auf Vereinbarungen verzichtet werden kann, da der Erwerb auf der Grundlage des Dépôt légal numérique erfolgt.
Art. 5 Abs. 2
Durch die Anpassung von Absatz 2 kann die Bibliothek unaufgefordert überlassene Helvetica ablehnen, sofern diese nicht dem Sammelauftrag entsprechen. Dies dient der Sammlungskohärenz und reduziert Kosten.
Art. 5 Abs. 3 (neu)
Der neue Absatz 3 präzisiert, dass die Bibliothek frei zugängliche elektronisch verfügbare Helvetica eigenständig einsammelt und damit für die Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber keinerlei Aufwand einhergeht. Als frei zugänglich gelten jene elektronisch verfügbaren Helvetica, die im Internet ohne Zugangsbeschränkung unentgeltlich für alle Personen einsehbar sind.
Art. 5 Abs. 4 (neu)
Im Rahmen des Einforderungsrechts für nicht frei zugängliche elektronisch verfügbare Helvetica wird der Aufwand für die Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber so gering wie möglich gehalten: Das Inkrafttreten des Dépôt légal numérique verpflichtet sie zu keinem proaktiven Handeln, da der erste Schritt mit der Kontaktnahme durch die Bibliothek erfolgt. Als nicht frei zugänglich gelten jene elektronisch verfügbaren Helvetica, die veröffentlicht, aber online nicht ohne Weiteres einsehbar sind, etwa weil der Zugang hinter einer Bezahlschranke liegt oder von einer Registrierung abhängt.
Die Bibliothek wird benutzerfreundlich aufbereitete Informationen zu den technisch-organisatorischen Optionen zur Übermittlung der Inhalte und dazugehöriger Metadaten zur Verfügung stellen. Sie evaluiert bei Bedarf, gemeinsam mit den Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhabern, beidseitig schlanke Lösungen, wie beispielsweise das vergütungsfreie Einsammeln unter Einbezug von Zwischenhändlern oder Drittanbietern.
4b Abschnitt: Schweizerische Nationalphonothek
Artikel 9b wird totalrevidiert und neu in vier Absätze unterteilt:
Art. 9b Abs. 1 (neu)
Der erste Absatz stellt eine leicht aktualisierte Version des bisherigen Artikels 9b dar: Durch die Ergänzung im Einleitungssatz wird der Sammelauftrag der Nationalphonothek auf elektronisch verfügbare Helvetica erweitert. Die bisherige Präzisierung «musikalische und gesprochene [Helvetica]» wird beibehalten. Darin eingeschlossen sind Klangaufnahmen (beispielsweise Aufnahmen von Kuhglocken) oder Klanglandschaften, sogenannte «Soundscapes». Auch das zu den Aufnahmen gehörige Dokumentationsmaterial, wie etwa Konzert- oder Veranstaltungsprogramme, wird gesammelt.
Art. 9b Abs. 2 (neu)
Der neue Absatz 2 erlaubt der Nationalphonothek, das zum Abspielen alter trägerbasierter Tondokumente nötige Zubehör, insbesondere die Abspielgeräte und Ersatzteile, ebenfalls zu