Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/54: Änderung der Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek (Dépôt légal numérique) · 8 Seiten
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Ausführungsbestimmungen (z. B. Weisungen, Leitfäden und FAQ), da sich diese in schnelllebigen IT-Umgebungen und bei sich rasch ändernden Tools flexibler anpassen lassen.
• In Hinblick auf die Vermittlung werden die Schutzfristen zur Sperrung des Zugangs auf nicht frei zugängliche elektronisch verfügbare Helvetica (vergleiche Artikel 5 Absatz 3 revNBibG) sowie weitere Massnahmen zum Schutz berechtigter Interessen der Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber konkretisiert (Artikel 12a Absatz 1). Zusätzlich werden spezifische Schutzmassnahmen im Bereich der Informationssicherheit eingeführt (Artikel 12a Absatz 2).
• Die Präzisierung des vom Parlament beschlossenen Unterstützungsbeitrags an die Kulturschaffenden (vergleiche Artikel 5 Absatz 4 revNBibG) erfolgt in Artikel 12a Absatz 3.
• Im Bereich Datenschutz werden die materiellen Rechtsgrundlagen ergänzt (Abschnitt 7 NBibV).
Die mit dem Dépôt légal numérique einhergehenden formal-terminologischen Anpassungen werden nachfolgend nicht explizit erwähnt. So wird etwa der übergeordnete Begriff Helvetica, der sowohl trägerbasierte als auch elektronisch verfügbare Informationen einschliesst, einheitlich kursiv geschrieben. Zudem wird durchgehend der Begriff «Sammlung/en» (anstatt «Bestand/Bestände») verwendet, da dieser im Kontext der Nationalbibliotheksgesetzgebung sowohl digitale als auch trägerbasierte Sammelgegenstände einschliesst. Weitere Korrekturen dienen der allgemeinen Verbesserung der Kohärenz und der Aktualisierung inkonsistenter Schreibweisen wie beispielsweise (neu) «Graphische Sammlung» anstelle von (bisher) «Grafische Sammlung».
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Der bisher mit «Gegenstand» bezeichnete erste Abschnitt wird in «Allgemeine Bestimmungen» umbenannt.
Art. 1, Sachüberschrift und Abs. 2
Artikel 1 erhält neu die Sachüberschrift «Gegenstand». In Abs. 2 wird der zweite Satz zur Verbesserung Lesbarkeit sprachlich gekürzt und vereinfacht. Damit sind keine inhaltlichen Änderungen verbunden: die Bibliothek umfasst nach wie vor die Allgemeine Sammlung.
Art. 1a (neu)
Mit dem neuen Art. 1a wird die Definition von Helvetica an den Anfang der Verordnung gestellt.
2. Abschnitt: Sammelauftrag der Bibliothek
Der bisher mit «Sammelauftrag» bezeichnete Abschnitt 2 wird in «Sammelauftrag der Bibliothek» umbenannt. Dies verdeutlicht, dass sich die Ausführungen der nachfolgenden Artikel 2 bis 5 ausschliesslich auf die Bibliothek beziehen, nicht aber auf die weiteren Sammlungen der Nationalbibliothek (Schweizerisches Literaturarchiv, Graphische Sammlung, Schweizerische Nationalphonothek, Centre Dürrenmatt Neuchâtel). Deren Sammeltätigkeit wird wie bisher in den jeweils spezifischen Abschnitten erläutert.
Der zweite Artikel wird totalrevidiert und grundsätzlich auf den aktuellen Stand gebracht:
Art. 2 Sachüberschrift, Abs. 1, Einleitung und Bst. a, b, c und d
Analog zu Artikel 2 Absatz 1 des revidierten Nationalbibliotheksgesetzes wird der Ausdruck «Informationsträger» im Einleitungssatz in Hinblick auf elektronisch verfügbare Informationen erweitert und präzisiert.