Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/54: Änderung der Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek (Dépôt légal numérique) · 8 Seiten
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1. Ausgangslage
Die Bundesversammlung beschloss am 20. Juni 2025 die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbibliothek (Nationalbibliotheksgesetz, NBibG; SR 432.21) zur Einführung des Dépôt légal numérique (nachfolgend «revNBibG»).1
Der gesetzliche Auftrag der Nationalbibliothek besteht im Sammeln, Erschliessen, Erhalten und Vermitteln des dokumentarischen Kulturerbes der Schweiz. Gesammelt werden Informationen, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 NBibG einen Bezug zur Schweiz haben (sog. «Helvetica»). Das Dépôt légal numérique gewährleistet, dass die Nationalbibliothek ihren Auftrag nicht nur im Bereich der trägerbasierten, wie auf Papier gedruckten, sondern auch im Bereich der «elektronisch verfügbaren» Helvetica – etwa Websites oder E-Books – erfüllen kann (vergleiche Artikel 2 Absatz 1 revNBibG).
Das Dépôt légal numérique berechtigt die Nationalbibliothek, im Internet frei verfügbare digitale Helvetica einzusammeln (vergleiche Artikel 3 Absatz 3 revNBibG) und im Internet nicht frei verfügbare digitale Helvetica zur Aufnahme in die Sammlung des dokumentarischen Kulturerbes der Schweiz kostenlos einzufordern (vergleiche Artikel 3a Absatz 1 revNBibG). Zudem werden die Grundsätze zur Vermittlung der im Rahmen des Dépôt légal numérique eingesammelten bzw. eingeforderten digitalen Helvetica festgelegt (vergleiche Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 revNBibG). Gleichzeitig wurde auch die datenschutzrechtliche Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten in den Sammlungen der Nationalbibliothek geschaffen (vergleiche Artikel 10a revNBibG).
Da sich das Dépôt légal numérique ausschliesslich auf veröffentlichte online verfügbare Helvetica bezieht, ist es für die Bibliothek und die Schweizerische Nationalphonothek anwendbar. Für die übrigen Sammlungen der Nationalbibliothek (Schweizerisches Literaturarchiv, Graphische Sammlung, Centre Dürrenmatt Neuchâtel), die überwiegend unveröffentlichte Archivalien, Materialien und Unikate beinhalten, ist es nicht relevant. Deren Erwerb und Vermittlung werden mittels Verträge mit den jeweiligen Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhabern geregelt.
Konkret bedeutet dies, dass die Konsultation von Dokumenten eines vom Schweizerischen Literaturarchiv erworbenen Autorenarchivs nicht nach dem Dépôt légal numérique erfolgt, sondern gemäss der vertraglichen Regelung mit der betreffenden Autorin bzw. dem betreffenden Autor. Ein veröffentlichtes und online verfügbares E-Book derselben Autorin bzw. desselben Autors wird hingegen durch die Bibliothek, unter den Rahmenbedingungen des Dépôt légal numérique, gesammelt und konsultierbar gemacht.
2 Grundzüge des Projekts
Die vorliegende Teilrevision der Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek (Nationalbibliotheksverordnung, NBibV; SR 432.211) präzisiert die genannten gesetzlichen Bestimmungen zum Dépôt légal numérique wie folgt:
• Die Sammelaufträge der Bibliothek (Artikel 2, 3 und 4 NBibV) sowie der Schweizerischen Nationalphonothek (Artikel 9b NBibV) werden hinsichtlich neuer Sammelkategorien im Bereich der elektronisch verfügbaren Helvetica erweitert. Bei dieser Gelegenheit werden beide Sammelaufträge bereinigt und auf den aktuellen Stand gebracht. Die Aufhebung einiger obsolet gewordener Sammelkategorien ist nicht rückwirkend anwendbar; die bisher unter diesen Kategorien gesammelten Helvetica werden weiterhin erhalten.
• Bei den Ausführungen zum Erwerb (Artikel 5 respektive Artikel 9b NBibV) werden die Grundsätze zu den Sammelmechanismen für digitale Helvetica präzisiert. Die weitere Konkretisierung der technisch-organisatorischen Prozesse erfolgt in nachgelagerten
1 BBl 2025 2031