Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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6.5.3 Regionen
Die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens betrifft vor allem Unternehmen in den Bereichen Biotechnologie, Pharma und Forschung sowie der maritimen Industrie, die sich stark in urbanen Zentren und Agglomerationen (z. B. Basel, Zürich, Genf) kon- zentrieren.
6.5.4 Ausland
Im Bereich der Umwelt wird durch die Umsetzung des Abkommens der Erhalt und die Förderung der marinen Biodiversität begünstigt.
Im Bereich der Wirtschaft begünstigt die Umsetzung des Abkommens stabile Fischerei-Erträge und die Verringerung von Kosten durch Umweltereignisse.
In Bezug auf die Gesellschaft ist festzuhalten, dass für Binnen- und Entwicklungslän- der durch die Umsetzung des Abkommens ihr Zugang zu Meeresressourcen auch langfristig gewährleistet wird. Dazu kommt eine Verbesserung der Ernährungssicher- heit. Vorteile aus MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und DSI über solche MGR werden fair verteilt, und auch Entwicklungsländer können da- von profitieren. Konflikte um Hochsee-Ressourcen werden vermindert, und durch die Förderung von Lebensraum nimmt auch der Migrationsdruck ab.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 54 Absatz 1 BV sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bun- des. Gemäss Artikel 184 Absatz 2 BV obliegt es dem Bundesrat, Verträge zu unter- zeichnen und zu ratifizieren. Laut Artikel 166 Absatz 2 BV genehmigt die Bundes- versammlung die Verträge, mit der Ausnahme derjenigen Abkommen, deren Abschluss aufgrund eines Gesetzes oder Vertrages in die Kompetenz des Bundesrates fällt oder die von beschränkter Tragweite sind (vgl. auch Artikel 7a Absatz 1 und 2 RVOG). Im vorliegenden Fall existiert weder ein Gesetz noch ein Vertrag, das dem Bundesrat die Abschlusskompetenz von völkerrechtlichen Vereinbarungen wie das Hochseeschutzabkommen delegieren würde; auch ist das Hochseeschutzabkommen nicht von beschränkter Tragweite (vgl. dazu auch Artikel 7a Absatz 3 und 4 RVOG). Das Parlament ist somit für die Genehmigung dieses Vertrages zuständig (Art. 166 Abs. 2 BV). Der Beschluss über die Ratifikation des Hochseeschutzabkommens wird dem fakultativen Referendum unterstellt (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).
Der Bund verfügt über eine umfassende Rechtsetzungskompetenz in den Bereichen Umwelt- und Naturschutz und erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen (Art. 74 Abs. 1 BV) sowie zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebens- räume in der natürlichen Vielfalt (Art. 78 Abs. 4 BV). Nach Artikel 54 Absatz 2 BV setzt sich der Bund für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen ein, insbeson- dere auch im Rahmen völkerrechtlicher Verträge. Durch das Hochseeschutzabkom-