Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/74: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit In-krafttreten am 1. Juli 2027 · 5 Seiten

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Erläuterungen zur Revision vom Mai 2027 der Stromversorgungsverordnung

1. Grundzüge der Vorlage

1.1 Umgang mit Daten von Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern zur Sicherstellung der Anschlussbedingungen

Die Vorlage sieht eine Ergänzung der zulässigen Zwecke für die Bearbeitung von Messdaten durch die Netzbetreiber vor. Künftig soll es den Netzbetreibern möglich sein, Personendaten und Daten juristischer Personen auch in nicht pseudonymisierter Form zu bearbeiten, wenn dies zur Sicherstellung der Einhaltung von Anschlussbedingungen erforderlich ist. Die Bearbeitung in nicht pseudonymisierter Form umfasst ausschliesslich diejenigen Stammdaten sowie die damit verknüpften Messdaten, die erforderlich sind, um Verstösse gegen Anschlussbedingungen einem bestimmten Netzanschluss zuzuordnen und die notwendigen Massnahmen zu treffen. Die Bestimmung rechtfertigt weder die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) noch ein Profiling im Sinne von Artikel 5 Buchstabe f DSG. Hintergrund der Neuerung ist der zunehmende Ausbau dezentraler Erzeugung sowie die wachsende Rolle von Speichern und flexiblen Lasten für den sicheren Netzbetrieb. Abweichungen von vorgegebenen Anschlussbedingungen – insbesondere bei Einspeiseleistung und Blindleistung – können zwar pseudonymisiert erkannt werden, für geeignete Massnahmen jedoch eine eindeutige Zuordnung zu den betroffenen Akteuren erfordern. Die Revision ermöglicht den Netzbetreibern ein zielgerichtetes Vorgehen in solchen Fällen und trägt damit zu einem sicheren und stabilen Netzbetrieb bei. Gleichzeitig bleibt die Bearbeitung nicht pseudonymisierter Daten auf klar definierte Situationen beschränkt und wahrt damit den Grundsatz ihrer Ausnahmehaftigkeit.

1.2 Verfahren auf Anerkennung als Pilot- & Demonstrationsprojekt

Die vorliegende Revision dient der punktuellen Anpassung der Verordnung auf Grundlage der bisherigen Vollzugserfahrungen. Ziel der Änderung ist insbesondere, das Verfahren auf Anerkennung als Pilot- und Demonstrationsanlage zu vereinfachen, den administrativen Aufwand und die Komplexität für die beteiligten Akteure zu reduzieren sowie die Rechtssicherheit zu erhöhen. Zentrales Element der Revision ist die neu beim Bundesamt für Energie (BFE) angesiedelte Prüfung der Einhaltung der Gesamtleistungsgrenze von 200 MW gemäss Artikel 14a Absatz 4 Buchstabe c des Stromversorgungsgesetz (StromVG).

Die vorgeschlagene Anpassung hat einen überwiegend technischen beziehungsweise präzisierenden Charakter und führt zu keiner grundlegenden Änderung der bestehenden Regelungssystematik. Mit der Revision soll ein effizienterer und praxisnäherer Vollzug ermöglicht werden.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Revision hat keine finanziellen, personellen oder sonstigen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden. Auch das von den Endverbrauchern zu entrichtende Netznutzungsentgelt ist von ihr nicht betroffen.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die vorgeschlagenen Anpassungen vereinfachen die bestehenden Prozesse und tragen zu einer Reduktion des administrativen Aufwands sowie des Vollzugsaufwands für die beteiligten Akteure bei. Dadurch kann die Umsetzung effizienter und praxisnäher erfolgen.

Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft ergeben sich aus den vorliegenden Revisionen keine.