Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/74: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit In-krafttreten am 1. Juli 2027 · 5 Seiten

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Erläuterungen zur Revision vom Mai 2027 der Stromversorgungsverordnung

Anerkennung Klarheit darüber, ob ihr Projekt innerhalb des verfügbaren Kontingents liegt. Damit wird vermieden, dass Anlagen zwar als Pilot- und Demonstrationsanlagen anerkannt werden, später jedoch mangels verfügbarer Restkapazität keinen Anspruch auf Rückerstattung gegenüber dem Netzbetreiber geltend machen können. Das BFE führt hierzu eine Übersicht über die bereits erfassten Leistungen (vgl. unten zu Abs. 5) und berücksichtigt diese bei der Behandlung der Gesuche.

Absatz 3 wird aufgehoben, da die darin enthaltene Regelung inhaltlich angepasst in Absatz 2 Buchstabe c verschoben wird.

Absatz 4 wird aufgehoben, da die Prüfung der Einhaltung der Gesamtleistungsgrenze neu bereits im Verfahren auf Anerkennung als Pilot- und Demonstrationsanlage erfolgt und daher die Netzbetreiber das BFE nicht mehr über die Rückerstattungsanträge informieren müssen.

Absatz 5 wird infolge der Änderung von Absatz 2 Buchstabe c angepasst. Die vom BFE geführte Liste umfasst neu alle Anlagen, für die beim BFE ein Gesuch um Anerkennung als Pilot- und Demonstrationsanlage eingereicht wurde. Damit wird der Anknüpfungspunkt gegenüber der bisherigen Regelung vorverlagert, die auf den Antrag auf Rückerstattung beim Netzbetreiber abstellte. Die Liste wird vom BFE laufend aktualisiert und schafft Transparenz über die Ausschöpfung der verfügbaren Gesamtleistung von 200 MW.

Art. 31q

Die Übergangsbestimmung stellt sicher, dass die Vorverlagerung des massgebenden Stichtags auf das Anerkennungsgesuch beim BFE nicht zu sachlich ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen führt. Ohne Übergangsregel könnten nach Inkrafttreten eingereichte Gesuche frühere Gesuche überholen. Daher wird für bereits eingereichte Gesuche ebenfalls das Eingangsdatum beim BFE als massgeblich festgelegt. Davon erfasst sind auch Anlagen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom … bereits als Pilot- und Demonstrationsanlagen anerkannt wurden, sofern für diese noch kein Rückerstattungsgesuch eingereicht worden ist. Dies wahrt die Rechtsgleichheit und den Vertrauensschutz der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller.