Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/74: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit In-krafttreten am 1. Juli 2027 · 5 Seiten
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Erläuterungen zur Revision vom Mai 2027 der Stromversorgungsverordnung
4. Verhältnis zum europäischen Recht
4.1 Umgang mit Daten von Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern zur Sicherstellung der Anschlussbedingungen
Im Hinblick auf das im Falle einer Ratifizierung des Stromabkommens relevante Elektrizitätsbinnenmarktrecht der EU bestehen keine Widersprüche. Namentlich die Richtlinie (EU) 2019/944 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und die Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt verlangen, dass Netzbetreiber die zur Gewährleistung eines sicheren, zuverlässigen und effizienten Netzbetriebs notwendigen Informationen nutzen können. Die vorliegende Regelung konkretisiert diese Anforderungen im nationalen Kontext, ohne über das erforderliche Mass hinauszugehen. Die Frage, ob die Vorgaben von Artikel 7b Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 zur Zustimmung der betroffenen Endkunden für die Nutzung von Daten aus speziellen Messgeräten in der StromVV abzubilden sind, wird im Rahmen des zweiten Umsetzungspakets zum Stromabkommen geprüft.
4.2 Verfahren auf Anerkennung als Pilot- & Demonstrationsprojekt
Die Revision führt keine neuen Fördertatbestände ein, sondern präzisiert bestehende Verfahren und Zuständigkeiten im nationalen Vollzug. Sie steht insofern im Einklang mit dem Energierecht der EU.
5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 8d Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz
Die Ergänzung von Buchstabe b schafft eine ausdrückliche Grundlage dafür, dass Netzbetreiber Personendaten und Daten juristischer Personen auch in nicht pseudonymisierter Form zur Sicherstellung der Einhaltung der Anschlussbedingungen bearbeiten dürfen. Dies ist erforderlich, da entsprechende Abweichungen zwar gestützt auf Buchstabe a festgestellt werden können, für geeignete Massnahmen jedoch eine eindeutige Zuordnung zu den betroffenen Endverbrauchern, Erzeugern oder Speicherbetreibern notwendig ist. Von der Änderung betroffen sind auch jene Vorgaben, die im Betrieb der entsprechenden Anlagen einzuhalten sind, etwa hinsichtlich Einspeiseleistung oder Blindleistung. Die Regelung trägt damit dem sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb Rechnung. Die Bearbeitung bleibt auf diesen Zweck beschränkt und der Grundsatz der vorrangigen pseudonymisierten Bearbeitung bleibt gewahrt.
Artikel 18c, Artikel 18d Absatz 2 und Artikel 18e Absatz 1 Buchstabe b Ziff. 4
Die Kosten für die Überbrückungshilfen an die Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung sind nach Art. 14bis Absatz 9 StromVG Bestandteil des Netznutzungsentgelts. Sie werden daher nach geltendem Recht von den gesetzlichen Befreiungs- und Rückerstattungsansprüchen erfasst. Ihr Fehlen in den Aufzählungen von Artikel 18c, Artikel 18d Absatz 2 und Artikel 18e Absatz 1 Buchstabe b StromVV stellt eine redaktionelle Unvollständigkeit dar. Mit vorliegender Ergänzung wird diese bereinigt und die Rechtslage klargestellt.
Art. 18h Abs. 2 Bst. c und Abs. 3–5
Mit der Änderung von Absatz 2 Buchstabe c wird festgelegt, dass das BFE bereits im Rahmen des Verfahrens auf Anerkennung als Pilot- und Demonstrationsanlage prüft, ob die maximal zulässige Gesamtleistung von 200 MW gemäss Artikel 14a Absatz 4 Buchstabe c StromVG ausgeschöpft ist. Zudem wird vorgegeben, dass für die Beurteilung der Einhaltung der Gesamtleistungsgrenze neu das Eingangsdatum des Gesuchs beim BFE massgebend ist. Damit wird der relevante Stichtag im Vergleich zur bisherigen Regelung vorverlagert: Während bisher auf den Zeitpunkt des Antrags auf Rückerstattung beim Netzbetreiber abgestellt wurde (bisheriger Absatz 3), knüpft die Regelung neu an das vorgelagerte Anerkennungsverfahren beim BFE an. Diese Verschiebung des Prüfzeitpunkts stärkt die Rechtssicherheit für die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller: Sie erhalten bereits im Zeitpunkt der