Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
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5.1.2.2 Zu den Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit
Die vorliegende Revision sieht keine Änderungen vor, welche die verfassungsrechtlichen Garantien tangieren.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
5.2.1 Zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht
Die vorgeschlagenen Änderungen zur Umsetzung der beiden Motionen 21.3970 und 21.3972 der Kommissionen für Rechtsfragen des National- und des Ständerates «Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht» berühren die internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht.
5.2.2 Zu den Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit
Wie bereits in der Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005152 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts festgehalten, befassen sich zahlreiche im Rahmen des Europarates und der UNO ausgearbeitete Instrumente mit Fragen strafprozessualer Natur. Im Vordergrund stehen der UNO-Pakt II und, auf europäischer Ebene, die EMRK. Sie enthalten eine Reihe weitgehend übereinstimmender Garantien, die im Strafverfahren zu beachten sind. Dabei hat bis heute die EMRK für die strafprozessuale Gesetzgebung und Praxis in Bund und Kantonen die grössere Bedeutung erlangt.
Die vorgeschlagenen punktuellen Verschiebungen der Strafverfolgungskompetenzen sowie die Präzisierungen gewisser Regelungen im Zusammenhang mit der Delegation von Straftaten und der mehrfachen Zuständigkeit sowie bei Zuständigkeitskonflikten (Art. 23–40 VE-StPO) sind mit den Verpflichtungen der Schweiz vereinbar; dies gilt auch für die Einführung der Meldepflicht für Jugendstrafbehörden (Art. 31a VE-JStPO)
5.3 Erlassform
Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach den Artikeln 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 1 ParlG in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen sind. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).
Beim Vorentwurf zum Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit handelt es sich um einen Mantelerlass. In einem solchen Erlass können Änderungen mehrerer Erlasse zusam-
152 BBl 2006 1085, 1385