Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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Frist beginnt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts mit Eingang der ablehnend ausfallenden Stellungnahme des ersuchten Kantons, d. h. nach Abschluss des Meinungsaustausches zu laufen.139 Der Klarheit halber soll dies im Gesetz explizit verankert werden.

In der Praxis unterbreitet – entgegen dem Wortlaut von Absatz 2 – nicht notwendigerweise der Kanton, der zuerst mit der Sache befasst war, die Sache dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. Jeder Kanton, der ein Strafverfahren führt, dessen Zuständigkeit streitig ist und der sich nicht mit dem weiteren Kanton resp. den weiteren Kantonen über die Zuständigkeit hat einigen können, kann das Bundesstrafgericht anrufen, auch wenn er das Strafverfahren als letzter eröffnet haben sollte. Der Wortlaut von Absatz 2 wird an diese Praxis angepasst.

In den neuen Absätzen 2bisund 2terwerden die wesentlichen Anforderungen an die Form und die Substantiierung des Gesuches i.S.v. Absatz 2 festgelegt. Diese Anforderungen basieren auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts. So ist das Gesuch zum einen zu begründen. Es ist so zu verfassen, dass das Bundesstrafgericht, ohne Durchsicht der kantonalen Akten, dem Gesuch die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnehmen kann.140 Zudem sind dem Gesuch die für den Gerichtsstandsentscheid wesentlichen Akten beizulegen, d. h. es ist vollständig zu dokumentieren, so dass Bundesstrafgericht ohne weitere Beweismassnahmen darüber entscheiden kann.141 Die für die Gerichtsstandsbestimmung wesentlichen Akten sind zu paginieren, mit Verzeichnissen zu versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen.142 Diese Anforderungen sollen im Übrigen auch für die Vernehmlassung, zu welcher das Bundesstrafgericht die involvierten Kantone gegebenenfalls auffordert, gelten.143 Gesuche, die diese Anforderungen berücksichtigen, tragen massgeblich dazu bei, dass das Bundesstrafgericht seinen Entscheid möglichst zügig ausfällen kann (s. nachfolgend Abs. 2quater).

Da Gerichtsstandsverfahren – wie erwähnt – zügig durchzuführen sind, schlägt der Bundesrat in einem neuen Absatz 2quaterzudem vor, dass auch die für den Gerichtsstandsentscheid zuständige Behörde (z. B. das Bundesstrafgericht) seinen Entscheid unverzüglich zu fällen hat.

Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts sind im Übrigen gemäss Artikel 397 Absatz 5 StPO dazu angehalten, ihre Entscheide innert sechs Monaten auszufällen. Eine Auswertung der Zuständigkeitsstreitigkeiten von 2011–2023 hat demge-

139 Entscheide des Bundesstrafgerichts vom 18. Okt. 2011, BG.2011.34 E. 1.4; vom 27. Juni 2012, BG.2012.20 E. 1.3; vom 11. Jan. 2013 BG.2012.50 E. 1.3; vom 30. Juli 2024 BG.2024.21 E. 1.3; Andreas Baumgartner, Zuständigkeit im Strafverfahren, S. 493 f.

140 Das Gesuch hat in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden.

141 Das Bundesstrafgericht trifft selber keine Beweiserhebungen, sondern entscheidet ausschliesslich aufgrund der Akten.

142 Z. B. Entscheide des Bundesstrafgerichts vom 30. Juli 2024, BG.2024/37 E. 1.3.1, vom 19. Dez. 2022, BG.2022/35 E. 3.2.2, vom 23. Feb. 2022, BG.2022.7 E. 1.2.2.

143 Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Juli 2024, BG.2024/37 E. 1.3.1.