Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
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Der Grund, dass die Meldung an fedpol und nicht an die BA erfolgen muss liegt darin, dass fedpol als Drehscheibe für Informationen auf operativer Ebene im Zusammenhang mit Terrorismus fungiert (s. oben Ziff. 2.2.3.3); die BA wird bei Bedarf miteinbezogen.
4 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
4.1 Zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht
Von den Änderungen, die im Rahmen der Umsetzung der beiden Motionen 21.3970 und 21.3972 der Kommissionen für Rechtsfragen des National- und des Ständerates «Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht» vorgeschlagen werden, sind keine personellen oder finanziellen Auswirkungen auf den Bund oder die Kantone zu erwarten.
4.2 Zu den Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit
Die Erweiterung der Strafverfolgungskompetenz des Bundes auf alle Delikte, die sich gegen völkerrechtlich geschützte Personen richten oder Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen, dürfte keine erheblichen Auswirkungen auf die finanziellen und personellen Ressourcen des Bundes und der Kantone zeitigen; dies, weil die Anzahl dieser Delikte eher gering ist. Indes ist anzunehmen, dass die Erweiterung der Strafverfolgungskompetenz des Bundes im Zusammenhang mit Straftaten gegen die oben genannten Objekte ständiger Missionen und internationaler Organisationen (Art. 23 Abs. 1 Bst. abisVE-StPO; s. oben Ziff. 2.2.3.1 und 3.2) zu einer gewissen Mehrbelastung der Ressourcen des Bundes und zu einer Entlastung insbesondere der Ressourcen des Kantons Genf148 führen dürfte. Allerdings lässt sich das Ausmass nur schwer beziffern.
Im Gegenzug dürfte die Verschiebung der Zuständigkeit vom Bund an die Kantone für diejenigen Delikte gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe h und j VE-StPO, die sich gegen Angestellte des öffentlichen Verkehrs i.S.v. Artikel 285 Ziffer 1 Absatz 2 und 286 Absatz 2 StGB richten (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung; s. oben Ziff. 2.2.3.2 f. und 3.2) zu einer spürbaren Entlastung der Ressourcen des Bundes führen, da derartige Verfahren recht zahlreich sind. Bei den einzelnen Kantonen dürfte die Mehrbelastung dagegen weniger deutlich sein, weil sich diese Verfahren auf alle Kantone verteilen.
Was die Unterstellung aller terroristischen Straftaten unter die Strafverfolgungskompetenz des Bundes anbelangt (Art. 23 Abs. 1 Bst. hbisVE-StPO, s. oben Ziff. 2.2.3.3 und 3.2), so ist festzuhalten, dass bereits heute die meisten Strafverfahren in diesem Bereich durch die Strafbehörden des Bundes geführt werden. Aus diesem Grund dürfte die Mehrbelastung des Bundes und die Entlastung der kantonalen Strafbehör-
148 Die meisten ständigen Missionen und internationalen Organisationen sind im Kanton Genf ansässig.