Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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genüber ergeben, dass die Verfahren vor Bundesstrafgericht im Durchschnitt 69 Tage dauern.144

Art. 456b

Zwar sind die Übergangsbestimmungen gemäss Artikel 448 ff. StPO gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch für nachträgliche Änderungen der StPO anwendbar.145 Allerdings sprechen prozessökonomische Gründe dafür, separate Übergangsbestimmungen zu erlassen. Damit soll vermieden werden, dass Handwechsel insbesondere von hängigen Verfahren zwischen den Bundesbehörden und den kantonalen Behörden stattfinden, die sich negativ auf die Verfahrensdauern auswirken.

Absatz 1 regelt deshalb, dass Strafverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängig sind, bisherigem Recht unterstehen und die bisher zuständigen Behörden für das Verfahren zuständig bleiben.

Für Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts (Art. 363 ff. StPO), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht mehr hängig sind, erscheint es jedoch sachgerechter, das neue Recht und die neuen Zuständigkeitsvorschriften für anwendbar zu erklären (Abs. 2). Dies weil solche Entscheide selbstständig und losgelöst vom ursprünglichen Entscheid erfolgen und auch noch nach einiger Zeit ergehen können. Es erscheint deshalb nicht sinnvoll, für solche Entscheide die bisherige Zuständigkeitsordnung beizubehalten.146

Für die Revision (Art. 410 ff. StPO) soll gemäss Absatz 3 wiederum die Regelung nach Absatz 1 gelten.

Absatz 4 übernimmt die geltende Regelung nach Artikel 449 Absatz 2 StPO. Für Zuständigkeitskonflikte zwischen den Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.

3.3 Jugendstrafprozessordnung

Art. 31a

Aus den unter Ziffer 2.2.7 genannten Gründen verpflichtet der neue Artikel 31a die Untersuchungsbehörden147, dem Bundesamt für Polizei (fedpol) eröffnete Strafverfahren gegen Minderjährige wegen den in den Buchstaben a–c genannten terroristischen Straftaten unverzüglich zu melden.

144 Damian K. Graf, Tempus fugit, § 13, S. 157.

145 Urteile des Bundesgerichts vom 3. Apr. 2025, 7B_515/2024, E. 2.1; vom 11. Juli 2024, E. 1.2; vom 9. Okt. 2024, 7B_662/2024, E. 2.1.

146 BSK StPO- Moritz Oehen, Art. 425 N 1 f.

147 Es sind dies je nach Kanton Jugendrichter oder -richterinnen resp. Jugendanwälte oder - anwältinnen (s. Art. 6 JStPO).