Vorlage
Vernehmlassung 2026/9: 21.426 n Pa. Iv. Christ. Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben · 5 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Tierschutzgesetz
Art. 18 Abs. 3
3Das Fachsekretariat unterbreitet Bewilligungsgesuche für Tierversuche nach Artikel 17 der kantonalen Kommission für Tierversuche.
Minderheit (Wandfluh, Buffat, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem,
Rüegsegger, Sauter)
Art. 18 Abs. 3
3Die zuständige kantonale Behörde unterbreitet Bewilligungsgesuche für Tierversuche nach Artikel 17 der kantonalen Kommission für Tierversuche. Hat ein Kanton ein Fachsekretariat nach Artikel 33a eingesetzt, so unterbreitet dieses die Bewilligungsgesuche der kantonalen Kommission für Tierversuche.
(Siehe Art. 33a Abs. 1)
Minderheit (Wandfluh, Buffat, de Montmollin, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger, Sauter)
Art. 18 Abs. 3
Streichen
(Siehe Art. 33a, Art. 20c Abs. 1 Bst. b und Abs. 3)
Art. 20a Information der Öffentlichkeit
1Der Bund fördert Transparenz in der Forschung mit Tieren. Er kann zu diesem Zweck ein öffentliches Register für bewilligte Tierversuche betreiben.
2Nach Bewilligung eines Tierversuchs veröffentlicht das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) eine nichttechnische Projektzusammenfassung mit folgenden Angaben:
a. dem Titel und dem Fachgebiet;
b. dem Versuchszweck;
c. der Anzahl der einzusetzenden Tiere pro Tierart;
d. dem erwarteten Schweregrad der Belastung der Tiere;
e. den Zielen des Versuchsvorhabens und dem erwarteten Nutzen;
f. der zu erwartenden Belastungen und den belastungsmindernden Massnahmen;
g. den vorgesehenen Massnahmen zur Umsetzung der 3R.
3Nach Beendigung eines Tierversuchs veröffentlich das BLV in Form einer Ergänzung der nichttechnischen Projektzusammenfassung folgende Angaben:
a. die Anzahl der eingesetzten Tiere pro Tierart;
b. den Schweregrad der Belastung der Tiere.