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Vernehmlassung 2026/9: 21.426 n Pa. Iv. Christ. Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben · 5 Seiten

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Tierschutzgesetz

Minderheit (Wandfluh, Buffat, de Montmollin, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger, Sauter)

Art. 33a

Streichen

(Siehe Art. 18 Abs. 3, Art. 20c Abs. 1 Bst. b und Abs. 3)

Art. 34 Kantonale Kommission für Tierversuche

1Die Kantone bestellen eine aus mindestens fünf Fachleuten zusammengesetzte Kommission für Tierversuche, die von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist und in der Kompetenzen zu 3R, Ethik und Forschen mit Tieren sowie Tierschutzorganisationen angemessen vertreten sind. Mehrere Kantone können eine gemeinsame Kommission einsetzen.

2Die Kommission prüft die Gesuche insbesondere bezüglich deren Zulässigkeit aufgrund der Güterabwägung und stellt Antrag an die Bewilligungsbehörde. Sie wird für die Kontrolle der Versuchstierhaltung und der Durchführung der Versuche beigezogen. Die Kantone können ihr weitere Aufgaben übertragen.

3Der Bundesrat kann zusätzliche Anforderungen an die Kommission bestimmen.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.