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Vernehmlassung 2026/9: 21.426 n Pa. Iv. Christ. Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben · 5 Seiten

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Tierschutzgesetz

4Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung von überwiegenden schutzwürdigen privaten Interessen regeln, dass:

a. weitere Informationen veröffentlicht werden;

b. die veröffentlichte nichttechnische Projektzusammenfassung nach Durchführung eines Tierversuchs um dessen Ergebnisse ergänzt wird;

c. Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht nach Abs. 2 vorgesehen werden.

5Er regelt den Detaillierungsgrad der Angaben, die die für einen Tierversuch verantwortlichen Personen liefern müssen. Er beachtet dabei überwiegende schutzwürdige private oder öffentliche Interessen.

Minderheit (Wandfluh, Buffat, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem,

Rüegsegger, Sauter)

Art. 20a

Streichen

Art. 20b Abs. 1 und 3

1Der Bund betreibt zur Unterstützung der gesetzlichen Aufgaben von Bund und Kantonen im Bereich der Tierversuche ein Informationssystem. Die Einhaltung des Datenschutzes sowie der Schutz der Geschäfts- und Forschungsgeheimnisse sind jederzeit gewährleistet.

3Das BLV wertet die Daten aus dem Informationssystem aus, mit dem Zweck, Entwicklungen des Tierschutzes im Tierversuchsbereich zu erkennen. Es kann eine andere kompetente Stelle mit Auswertungen beauftragen, , sofern geeignete technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz von Personendaten und Geschäftsgeheimnissen getroffen werden.

Art. 20c Abs. 1 Bst. a und b, 3 und 4

1Die folgenden Personen dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten und im Abrufverfahren auf diese Daten zugreifen:

a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Oberaufsicht wahrnehmen, sowie im Rahmen von Artikel 20b Absatz 3;

b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden sowie der Fachsekretariate in ihrem Zuständigkeitsbereich;

3Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachsekretariate können im Rahmen von Art. 33a Abs. 3 im Abrufverfahren Daten zu Bewilligungsgesuchen und -entscheidungen aus anderen Kantonen einsehen.

4Das BLV kann, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben andere Stellen beizieht, die Zugriffsrechte auf diese Stellen ausweiten.