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Vernehmlassung 2026/9: 21.426 n Pa. Iv. Christ. Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben · 5 Seiten

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Tierschutzgesetz

Minderheit (Wandfluh, Buffat, de Montmollin, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger, Sauter)

Art. 20c Abs. 1 Bst. b und Abs. 3

Streichen

(Siehe Art. 33a, Art. 18 Abs. 3)

Gliederungstitel vor Art. 22

3. Kapitel: Unterstützung von tierschutzrelevanten Massnahmen

Art. 22 Abs. 2, 3 und 4

2Er fördert in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Industrie insbesondere die Erforschung, Entwicklung, Anerkennung und Anwendung von 3R-Methoden.

3Er kann zu diesem Zweck auch 3R-Strukturen, 3R-Infrastruktur und die Lehre und Ausbildung im Bereich 3R fördern.

4Er fördert in nationaler und internationaler Zusammenarbeit die Validierung, Anerkennung und Anwendung von 3R-Methoden.

Minderheit (Wandfluh, Buffat, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem,

Rüegsegger)

Art. 22 Abs. 3 und 4

Streichen

Art. 33a Fachsekretariat für Tierversuche

1Die Kantone setzen innerhalb der Fachstelle ein Fachsekretariat für Tierversuche ein. Mehrere Kantone können ein gemeinsames Fachsekretariat einsetzen.

2Das Fachsekretariat prüft die Gesuche bezüglich Vollständigkeit, Versuchsziel sowie Unerlässlichkeit des Tierversuchs.

3Es setzt eine einheitliche Vollzugspraxis um. Es kann zu diesem Zweck ein anderes Fachsekretariat beiziehen.

4Der Bundesrat kann zusätzliche Anforderungen an das Fachsekretariat bestimmen.

Minderheit (Wandfluh, Buffat, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem,

Rüegsegger, Sauter)

Art. 33a Abs. 1

1Die Kantone können innerhalb der Fachstelle ein Fachsekretariat für Tierversuche einsetzen. Mehrere Kantone können ein gemeinsames Fachsekretariat einsetzen.

(Siehe Art. 18 Abs. 3)