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Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 5 Seiten
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Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. Dezember 19991 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3 Bst. c
3Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
c. diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind; für Sendeanlagen für Mobil- funk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse gelten unüberbaute Grundstücke nicht als Orte mit empfindlicher Nutzung.
Art. 12 Abs. 4
4Die Behörde sorgt dafür, dass bei der Bewilligung neuer Orte mit empfindlicher Nut- zung die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen bestehender Anlagen überprüft wird. Werden diese nicht eingehalten, so verpflichtet sie den jeweiligen Inhaber der Anlage, die nötigen Massnahmen zu ergreifen.
Art. 13 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 14 Abs. 4
4Die Immissionen werden als elektrische Feldstärke, Leistungsflussdichte, Energieflussdichte, magnetische Feldstärke, magnetische Flussdichte, Körperableitstrom oder Berührungsstrom für denjenigen Betriebszustand der Anlage ermittelt, bei dem sie am höchsten sind.
1 SR 814.710
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