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Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 5 Seiten

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Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung

(NISV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. Dezember 19991 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3 Bst. c

3Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:

c. diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind; für Sendeanlagen für Mobil- funk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse gelten unüberbaute Grundstücke nicht als Orte mit empfindlicher Nutzung.

Art. 12 Abs. 4

4Die Behörde sorgt dafür, dass bei der Bewilligung neuer Orte mit empfindlicher Nut- zung die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen bestehender Anlagen überprüft wird. Werden diese nicht eingehalten, so verpflichtet sie den jeweiligen Inhaber der Anlage, die nötigen Massnahmen zu ergreifen.

Art. 13 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 14 Abs. 4

4Die Immissionen werden als elektrische Feldstärke, Leistungsflussdichte, Energieflussdichte, magnetische Feldstärke, magnetische Flussdichte, Körperableitstrom oder Berührungsstrom für denjenigen Betriebszustand der Anlage ermittelt, bei dem sie am höchsten sind.

1 SR 814.710

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