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Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 2 Seiten

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Gewässerschutzverordnung

(GSchV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 41c Abs. 4

4Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 als Streueflä- che, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv ge- nutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese sind bei den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden als entsprechende Biodiversitätsförderflächen anzu- melden. Die Anforderungen an die Bewirtschaftung gelten auch für die Bewirtschaf- tung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.

Art. 41c Abs. 4bis

4bisReicht der Gewässerraum bei Hochwasserschutzdämmen, bei Strassen und bei Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern land- seitig nur wenige Meter über den Damm oder die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirt- schaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dün- ger und Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.

Art. 41c Abs. 4ter

4terDie Kantone erstatten dem BAFU alle vier Jahre Bericht über den Stand der Fest- legung und die landwirtschaftliche Nutzung des Gewässerraums.

1 SR 814.201

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