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Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 7 Seiten
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Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 26. August 19981 über die Sanierung von belasteten Standorten wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2
2Sanierungsbedürftig sind:
a. belastete Standorte, wenn sie
1. zu Einwirkungen führen, die das Leben des Menschen, dessen Ge- sundheit oder seine natürliche Umwelt gefährden können (schädli chen Einwirkungen),
2. zu Einwirkungen führen, die zu erheblichen Störungen im Wohlbe- finden von Menschen führen können (lästigen Einwirkungen), oder
3. die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen;
b. belastete öffentliche Kinderspielplätze, wenn sie zu schädlichen Einwirkun- gen führen.
Art. 7 Abs. 3
Mit der Voruntersuchung werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sa- nierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben (Art. 8 und 8a) ermittelt und im Hin- blick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet (Gefährdungsabschätzung).
Art. 8 Titel und Abs. 1
Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit aufgrund schädlicher Einwirkungen
1 SR 814.680
2027-... «%ASFF_YYYY_ID»