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Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 7 Seiten

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Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten

(Altlasten-Verordnung, AltlV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 26. August 19981 über die Sanierung von belasteten Standorten wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2

2Sanierungsbedürftig sind:

a. belastete Standorte, wenn sie

1. zu Einwirkungen führen, die das Leben des Menschen, dessen Ge- sundheit oder seine natürliche Umwelt gefährden können (schädli chen Einwirkungen),

2. zu Einwirkungen führen, die zu erheblichen Störungen im Wohlbe- finden von Menschen führen können (lästigen Einwirkungen), oder

3. die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen;

b. belastete öffentliche Kinderspielplätze, wenn sie zu schädlichen Einwirkun- gen führen.

Art. 7 Abs. 3

Mit der Voruntersuchung werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sa- nierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben (Art. 8 und 8a) ermittelt und im Hin- blick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet (Gefährdungsabschätzung).

Art. 8 Titel und Abs. 1

Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit aufgrund schädlicher Einwirkungen

1 SR 814.680

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