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Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 4 Seiten
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Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen
(CO2-Verordnung)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die CO -Verordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:
2
Art. 5 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3
2Für Projekte und Programme, die Kohlenstoff speichern, werden Bescheinigungen ausgestellt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 die Vorausset- zungen nach Anhang 19 erfüllen, wobei:
b. eine geologische Speicherung zusätzlich zu den Speicherstätten nach Anhang 19 Buchstabe d auch in einer Speicherstätte erfolgen kann, die von den Part- nerstaaten genehmigt wurde.
3Als Beginn der Umsetzung gilt der Zeitpunkt, zu dem sich die gesuchstellende Per- son gegenüber Dritten finanziell massgeblich verpflichtet oder bei sich programmbe- zogene organisatorische Massnahmen ergreift. Bei Projekten zur Erhöhung der Sen- kenleistung durch die Speicherung von CO2 in nicht-organischen Materialien oder im geologischen Untergrund gilt der vertraglich vereinbarte Zeitpunkt als Umsetzungs- beginn.
Art. 5a Abs. 1 Bst. bbis
1Projekte können zu einem Programm zusammengefasst werden, wenn:
bbisder Nachweis, dass die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllt sind, bei allen Projekten mit der gleichen Art von Belegen erbracht werden kann;
Art. 6 Abs. 2 Bst. m.
2Der Validierungsstelle ist eine Beschreibung des Projekts oder des Programms ein- zureichen. Diese muss insbesondere Angaben enthalten über:
1 SR 641.711
2027-... «%ASFF_YYYY_ID»