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Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 4 Seiten

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Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen

(CO2-Verordnung)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die CO -Verordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:

2

Art. 5 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3

2Für Projekte und Programme, die Kohlenstoff speichern, werden Bescheinigungen ausgestellt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 die Vorausset- zungen nach Anhang 19 erfüllen, wobei:

b. eine geologische Speicherung zusätzlich zu den Speicherstätten nach Anhang 19 Buchstabe d auch in einer Speicherstätte erfolgen kann, die von den Part- nerstaaten genehmigt wurde.

3Als Beginn der Umsetzung gilt der Zeitpunkt, zu dem sich die gesuchstellende Per- son gegenüber Dritten finanziell massgeblich verpflichtet oder bei sich programmbe- zogene organisatorische Massnahmen ergreift. Bei Projekten zur Erhöhung der Sen- kenleistung durch die Speicherung von CO2 in nicht-organischen Materialien oder im geologischen Untergrund gilt der vertraglich vereinbarte Zeitpunkt als Umsetzungs- beginn.

Art. 5a Abs. 1 Bst. bbis

1Projekte können zu einem Programm zusammengefasst werden, wenn:

bbisder Nachweis, dass die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllt sind, bei allen Projekten mit der gleichen Art von Belegen erbracht werden kann;

Art. 6 Abs. 2 Bst. m.

2Der Validierungsstelle ist eine Beschreibung des Projekts oder des Programms ein- zureichen. Diese muss insbesondere Angaben enthalten über:

1 SR 641.711

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