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Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)

2.1.2 Neuregelungen zur Versichertennummer (Art. 50c–50g, Aufhebung von Art. 92a)

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2006 522Bundesblatt · BBl 2006 501

2.1.1.2 Änderung von Artikel 50a, Absatz 1 Buchstaben bbis und bter

Artikel 33 ATSG statuiert für die Durchführung der Sozialversicherung eine generelle Schweigepflicht. Diese gilt grundsätzlich auch für die mit der Zuweisung der AHV-Versichertennummer befasste Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS), die ein Organ der AHV ist, und darf nur in den in Artikel 50a AHVG umschriebenen Fällen und im dort beschriebenen Ausmass durchbrochen werden.

Das Konzept geht davon aus, dass gewisse Dritte (insbesondere Sozialversicherungen) die neue Versichertennummer benutzen dürfen. Dies setzt aber voraus, dass ihnen die ZAS die Versichertennummer auch bekannt geben darf. Diese Datenbekanntgabe soll durch den neuen Buchstaben bbis geregelt werden.

Das Konzept geht weiter davon aus, dass die Erstinformationen, welche die Zuweisung einer Versichertennummer und in der Folge einen Eintrag ins Versichertenregister auslösen, von den Betreibern des informatisierten Standesregisters im Zivilstandswesen (Infostar) und des künftigen Informationssystems für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS) ausgelöst wird. Der diesbezügliche Datenfluss an die ZAS wird rechtlich auf das ZGB und das BGIAA abgestützt (vgl. Ziff. 1.2.2.2). Muss jedoch zur Abklärung von offenen Fragen die ZAS Rücksprachen mit den Betreibern der beiden Informationssysteme nehmen, so muss auch dafür eine gesetzliche Grundlage vorhanden sein. Diese wird mit dem Entwurf zu Buchstabe bter geschaffen.

2.1.2 Neuregelungen zur Versichertennummer (Art. 50c–50g, Aufhebung von Art. 92a)

Die heutige Regelung zur Versichertennummer findet sich ausschliesslich in Artikel 92a. Weil die Regelung zur Versichertennummer systematisch besser im vierten Abschnitt des ersten Teils des Gesetzes zur «Organisation» im Anschluss an Artikel 50b platziert wird als im achten Abschnitt zum Thema «Verschiedene Bestimmungen», ist die Neuregelung – unter Aufhebung des bisherigen Artikels 92a – in den Artikeln 50c–g zu treffen.

Art. 50c

Der vorgeschlagene Artikel 50c enthält die Kernelemente zur neuen Versichertennummer:

In Absatz 1 wird die Grundlage für die möglichst frühzeitige Zuweisung der Versichertennummer gelegt.

Mit Buchstabe a soll die Bevölkerung der Schweiz bereits:

– unmittelbar nach der Geburt, oder

– unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz

von der AHV erfasst werden. Für die Umsetzung ist vorgesehen, dass die Meldungen in beiden Fällen automatisiert an die ZAS erfolgen, und zwar über das informatisierte Standesregister im Zivilstandwesen «Infostar» bzw. über das Migrationsinformationssystem «ZEMIS» (vgl. Ziff. 1.2.1 und 1.2.2.2). Weil bei der Zuweisung der AHV-Versichertennummer möglichst alle Personen erfasst werden sollen, die