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Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)

2.1.4 Schlussbestimmungen

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2006 527Bundesblatt · BBl 2006 501

Nutzerinnen und Nutzer ausserhalb der Sozialversicherung sollte für den von ihm verursachten Aufwand der AHV vollumfänglich aufkommen müssen.

2.1.3 Strafbestimmungen (Art. 87 und Art. 88)

Während Artikel 87 AHVG Straftatbestände enthält, die als Vergehen qualifiziert sind (Strafdrohung bis zu 6 Monaten Gefängnis oder Busse bis 30 000 Franken), beinhaltet Artikel 88 diejenigen, die als Übertretungen geahndet werden (Strafdrohung Busse bis zu 10 000 Franken). Die heutige Regelung im Zusammenhang mit der AHV-Nummer ahndet deren missbräuchliche Bildung, Veränderung oder Verwendung als Übertretung.

Die systematische Verwendung der neuen AHV-Versichertennummer durch Dritte soll eingeschränkt werden und künftig nur noch unter den Voraussetzungen nach den Artikeln 50d und 50e AHVG zulässig sein. Damit soll verhindert werden, dass unkontrolliert beliebig viele Datenbanken mit einem gemeinsamen Datenfeld entstehen und durch dieses zusammengeführt werden könnten. Um der Neuregelung Nachdruck zu verleihen, wird die unrechtmässige systematische Verwendung der AHV-Versichertennummer in Artikel 87 mit einem neuen, sechsten Lemma unter Strafe gestellt. Die Strafdrohung bleibt für alle Straftatbestände von Artikel 87 grundsätzlich unverändert, sie wird jedoch im Hinblick auf das geplante Inkrafttreten der Strafrechtsrevision mittels Fussnote aktualisiert.

Soweit die Verwendung der neuen Versichertennummer durch andere Stellen oder Institutionen (z.B. andere Sozialversicherer) zulässig ist, besteht ein grosses Interesse daran, dass die legitimierten Nutzer technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz vor Missbräuchen treffen und jeweils die richtigen Versichertennummern verwenden. Manipulationen können entweder den betroffenen Personen oder anderen Nutzungsberechtigten ernsthafte Probleme verursachen. Die Verwendung einer falschen Versichertennummer führt zu Zusatzabklärungen und -aufwand in der AHV-Administration und kann für die Betroffenen unliebsame Verwechslungen bewirken. Von den nutzenden Stellen und Institutionen wird daher in der Praxis verlangt werden müssen, dass sie geeignete Massnahmen treffen, um Missbräuche zu vermeiden und die Verwendung der korrekten Versichertennummer sicherzustellen, so dass die Zuverlässigkeit auch auf Dauer gegeben ist. Eine Departementsverordnung wird die organisatorischen und technischen Massnahmen (z.B. periodischer Abgleich der Daten mit der ZAS) und den davon betroffenen Nutzerkreis näher umschrieben. Ein Verstoss gegen diese Pflicht sollte wenigstens als Übertretung gemäss Artikel 88 viertes Lemma des Entwurfs geahndet werden können. Die Strafdrohung soll auch in Artikel 88 dem bisherigen Recht – unter Hinweis mittels Fussnote auf das geplante Inkrafttreten der Strafrechtsrevision – entsprechen.

Im Übrigen bleiben die Strafbestimmungen unverändert, und auch die Zuständigkeit der Kantone für die Strafverfolgung wird nicht angetastet.

2.1.4 Schlussbestimmungen

Die bisherige AHV-Nummer erfüllt die neue gesetzliche Vorgabe, wonach die Versichertennummer keine Rückschlüsse auf die Person zulassen darf, nicht. Es ist daher nötig, dass allen bisher von der AHV erfassten Personen eine neue Nummer