Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)
2.1.2 Neuregelungen zur Versichertennummer (Art. 50c–50g, Aufhebung von Art. 92a)
Bundesblatt · BBl 2006 523Bundesblatt · BBl 2006 501
Beiträge zahlen oder Leistungen empfangen oder dies später möglicherweise tun werden, wird dabei – in Anlehnung an Artikel 13 ATSG – sowohl an den (zivilrechtlichen) Wohnsitz wie an den «gewöhnlichen Aufenthalt» angeknüpft. Darunter ist der «effektive Aufenthalt mit dem Willen, dass dieser während einer gewissen Zeit aufrechterhalten bleiben soll», zu verstehen18. Mit dieser breiten Abstützung werden Unsicherheiten bezüglich des erfassten Personenkreises infolge unterschiedlicher Interpretationen des Wohnsitzbegriffs ausgeschlossen. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Probleme rund um die Schwarzarbeit, die Sans-Papiers und abgewiesenen Asylsuchenden nicht die Automatisierung der Meldungen beeinträchtigen und dass die ZAS bei der Nummernzuweisung nicht vor Fragen steht, die nicht von ihr zu entscheiden sind. Anzumerken ist, dass die Zuweisung einer AHV-Versichertennummer nur die Verzeichnung im zentralen Register zur Folge hat, aber nichts Verbindliches über die Versicherteneigenschaft (Beitragspflichten oder Leistungsberechtigung) in der AHV – geschweige denn in einem andern Sozialversicherungsbereich, welcher die AHV-Versichertennummer verwendet – aussagt. Weiter ist anzumerken, dass die Zuweisung einer AHV-Versichertennummer nicht automatisch die Ausstellung eines AHV-Ausweises nach sich zieht. Dieser wird von einer AHV-Ausgleichskasse nur ausgestellt, wenn er für den Vollzug der Versicherung relevant ist. Die Regelung zum AHV-Ausweis, der nur den administrativen Verkehr mit der AHV erleichtern soll und dem keine Qualität als Identitätsausweis zukommt, wird wie bisher in der AHVV enthalten sein. Wird die AHV-Versichertennummer für die Ausstellung der KV-Versichertenkarte benötigt, so hat die Zuweisung der AHV-Versichertennummer nur zur Folge, dass die ZAS die Nummer generiert und dem Versicherer für die Ausstellung des KV-Ausweises mitteilt.
Mit Buchstabe b wird die Grundlage gelegt für die Erfassung der im Ausland lebenden Personen, die noch keine Versichertennummer zugewiesen erhalten haben. Vorgesehen ist eine solche Nummernzuteilung nur im Bedarfs- und Einzelfall (wenn es um Beitragspflichten oder Leistungsansprüche geht). Eine Automatisierung ist daher nicht möglich.
Absatz 2 schafft einen Auffangtatbestand. Es ist möglich, dass im Ausland wohnende Personen (noch) keinen Bezug zur AHV, IV, EO oder zu den FL aufweisen (z.B. auch Kinder von Auslandschweizern und -schweizerinnen) und dennoch eine AHV-Versichertennummer vergeben werden muss, um die (spätere) Durchführung der AHV oder in einem andern Bereich, in dem die AHV-Versichertennummer systematisch verwendet wird, sicherzustellen.
Eine konkreter Anwendungsfall zeichnet sich in der Krankenversicherung ab: Aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU sind gewisse Personen in der Schweiz krankenversicherungspflichtig, die nicht hier erwerbstätig sind. Es handelt sich um nichterwerbstätige Familienangehörige von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in der Schweiz (d.h. Familienangehörige von Grenzgängern und von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sowie Familienangehörige von AHV-Rentnerinnen oder -Rentnern). Diese Personen sind aufgrund des Erwerbsortsprinzips und des Prinzips der Familienversicherung des Koordinationsrechts der EU der schweizerischen Krankenversicherung unterstellt.
18 Vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Schulthess 2003, Rz 13 zu Art. 13.