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Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)

2.1.2 Neuregelungen zur Versichertennummer (Art. 50c–50g, Aufhebung von Art. 92a)

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2006 526Bundesblatt · BBl 2006 501

bzw. Korrekturen anzuordnen. Diese in Absatz 2 vorgesehenen sichernden Massnahmen dienen der Zuverlässigkeit der Versichertennummer. Die Definition der Mindeststandards für die von den Nutzungsberechtigten vorzukehrenden technischen und organisatorischen Massnahmen obliegt gemäss Absatz 3 dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) in Absprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), dies deshalb, weil das dem EDI unterstehende BSV die Aufsicht über die Durchführung der AHV ausübt, die ZAS aber dem EFD unterstellt ist.

Die Durchführungskosten der ZAS werden zu 100 Prozent durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und der öffentlichen Hand finanziert. Zusammen mit der Schweizerischen Ausgleichskasse ist die ZAS die einzige Stelle in der AHV-Durchführung, die nicht durch spezielle Verwaltungskostenbeiträge, sondern durch Versicherungsbeiträge finanziert wird. Weil bei der ZAS durch die Verwendung der Nummer durch andere Nutzungsberechtigte (Art. 50d und 50e des Entwurfs) zusätzliche Aufgaben anfallen werden, die nicht im Zusammenhang mit der AHV-Durchführung stehen, ist in Absatz 4 die Möglichkeit zum Erheben von Gebühren vorgesehen. Diese Bestimmung ist rein deklaratorischer Natur. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren ist in Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199719 enthalten. Sofern die konkreten Umstände es erlauben, werden sich die Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenverordnung20 richten. Andernfalls wird der Bundesrat eine spezielle Regelung treffen müssen.

Derzeit läuft eine Vorstudie zur technischen Umsetzung der Auslieferung der neuen AHV-Versichertennummer an die möglichen Nutzungsberechtigten. Nach dieser Studie lassen sich bereits zwei Kategorien unterscheiden:

– Nutzungsberechtigte mit Datenstämmen, in welchen die alte AHV-Nummer bereits erfasst ist: Hier geht es lediglich um eine Konversion, die mit wenig Aufwand verbunden ist.

– Nutzungsberechtigte, für welche die Ermittlung und Zuteilung der Versichertennummer aufgrund von Personendaten (Name, Geburtsdatum etc.) erfolgen muss. Hier kann – je nach Datenqualität – mit automatisierten Abgleichen eine Zuteilungsrate von bis zu 90 % erreicht werden. Für die manuelle Zuteilung der restlichen Personen könnte den Nutzungsberechtigten ein Webservice für die Abfrage zur Verfügung gestellt werden.

Es wird sich die Frage stellen, in welchem Rahmen die ZAS für ihren Aufwand bei der Erstauslieferung, für den Betrieb eines Servers und für die Verwaltung der Zugriffsrechte zu entschädigen ist, und in welcher Form solche Entschädigungen zu entrichten sind (beispielsweise Pauschalen für die Initialisierung und Abonnemente für die Nutzung des Webservice).

Weitere Entschädigungskriterien könnten das Eigeninteresse der AHV und die Betriebsnotwendigkeit zur Verwendung der AHV-Versichertennummer sein. Bei der Kostenregelung dürfte wohl auch zu berücksichtigen sein, dass die Vorlage den Kreis der Nutzungsberechtigten über die Sozialversicherung hinaus öffnet und nicht gesagt werden kann, wie gross das Einsatzgebiet dereinst sein wird. Der Kreis dieser

19 SR 172.010

20 SR 172.041.1