Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)
2.2.1 Gesetzesänderungen zur Sicherstellung der Verwendung der neuen Versichertennummer in der Sozialversicherung des Bundes
Bundesblatt · BBl 2006 529Bundesblatt · BBl 2006 501
weil diejenigen des AHVG bei Verstössen im Zusammenhang mit der Versichertennummer (Art. 87 und 88 AHVG) direkt anwendbar sind.
– In der beruflichen Vorsorge ist die Schaffung der gesetzlichen Grundlage für
die Verwendung der AHV-Versichertennummer durch sämtliche Vorsorgeeinrichtungen sicherzustellen. Nötig sind dafür Änderungen im BVG (Ziff. 9 des Anhangs), FZG (Ziff. 10 des Anhangs) und ZGB (Ziff. 1 des Anhangs). Zur Verwendung berechtigt werden sowohl die im Obligatorium (Art. 48 BVG) wie auch die im Überobligatorium (Art. 49 BVG, Art. 89bis ZGB) tätigen Vorsorgeeinrichtungen sowie die Freizügigkeitseinrichtungen (Art. 25 FZG). Gleichzeitig wird auch sichergestellt, dass die notwendigen Anpassungen der Vorschriften zur Bearbeitung von Personendaten (Art. 85a BVG) und zur Datenbekanntgabe (Art. 86a BVG) bei sämtlichen Einrichtungen greifen. Anzumerken ist, dass Sicherheitsfonds und Auffangeinrichtungen als an der Durchführung der beruflichen Vorsorge Beteiligte gelten, womit auch diese Institutionen gestützt auf die Änderung von Artikel 48 BVG zur Nutzung der neuen AHV-Versichertennummer berechtigt sind.
– Im Bundesgesetz vom 18. März 199423über die Krankenversicherung
(KVG) präsentiert sich die Situation seit der Inkraftsetzung von Artikel 42a (Versichertenkarte) am 1. Januar 2005 auf besondere Weise (Ziff. 11 des Anhangs). In Artikel 42a Absatz 1 KVG ist vorgesehen, dass die KV-Versichertenkarte eine vom Bund vergebene Sozialversicherungsnummer aufweist. Inzwischen ist deutlich geworden, dass dafür nur die AHV-Versichertennummer in Frage kommt. Um Klarheit zu schaffen, ist in Artikel 42a Absatz 1 KVG eine entsprechende Änderung vorzusehen. Für die Berechtigung zur systematischen Nutzung der AHV-Versichertennummer über die Funktion der Versichertenkarte hinaus – nämlich in Bezug auf die Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung des KVG – muss mit einem neuen Artikel 83 KVG die generelle Berechtigung für die entsprechenden Verwendungszwecke geschaffen werden. Aufgrund des neuen Artikels 83 KVG werden auch die Strafbestimmungen des AHVG greifen können. Indessen weist das KVG in Bezug auf die Bearbeitung von Personendaten (Art. 84) und die Datenbekanntgabe (Art. 84a) eigenständige Normen auf. Diese sind anzupassen. Die Berechtigung der ZAS zur Datenübermittlung an die Krankenversicherer ergibt sich aus dem AHVG (Art. 50a Abs. 1 Bst. bbis).
– Im Bundesgesetz vom 20. März 198124 über die Unfallversicherung (UVG)
findet sich bisher keine Regelung zur Verwendung der AHV-Versichertennummer (Ziff. 12 des Anhangs). In der Praxis spielt diese in der Administration jedoch insofern eine Rolle, als sie bei Schadensmeldungen in versicherungsinternen EDV-Systemen zur Identifikation der Verunfallten, bei der Vornahme eines Quellensteuerabzuges und im Verkehr mit IV-Stellen und AHV-Ausgleichskassen sowie beim Lebensnachweis in UVG-Rentenfällen verwendet wird. Damit muss man von einer systematischen Verwendung sprechen. In den Organisationsbestimmungen des UVG soll daher mit Artikel 60a eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden. Überdies sind
23 SR 832.10
24 SR 832.20