Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
2. Abschnitt: Schweizerische Hochschulkonferenz
Bundesblatt · BBl 2009 4701Bundesblatt · BBl 2009 4697
Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
Art. 11 Plenarversammlung
1 Als Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:
a. dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates;
b. je einem Mitglied der Regierungen aller Kantone.
2 Die Plenarversammlung behandelt Geschäfte, welche die Rechte und Pflichten des Bundes und aller Kantone betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihr insbesondere folgende Zuständigkeiten übertragen:
a. Festlegung der Merkmale der Hochschultypen;
b. Festlegung der finanziellen Planungsvorgaben für die gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung; vorbehalten bleibt die Budgetkompetenz der zuständigen Organe in Bund und Kantonen;
c. Festlegung der Referenzkosten für die Berechnung der Grundbeiträge an die Hochschulen;
d. Festlegung der massgeblichen Beitragskategorien nach Disziplinen und Fachbereichen, ihrer Gewichtung sowie der maximalen Studiendauer, die bei der Bemessung der Grundbeiträge sowie der Konkordatsbeiträge zu berücksichtigen sind;
e. Festlegung von Grundsätzen zur Bestimmung von besonders kostenintensiven Bereichen;
f. Formulierung von Empfehlungen für die Erhebung von Studiengebühren und für die Gewährung von Stipendien und Darlehen durch die Kantone;
g. weitere Zuständigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben.
Art. 12 Hochschulrat
1 Als Hochschulrat setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:
a. dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates;
b. vierzehn Mitgliedern der Regierungen der Trägerkantone der Universitäten, der Fachhochschulen und der Pädagogischen Hochschulen.
2 Einem Kanton steht nur ein Sitz im Hochschulrat zu. Das Hochschulkonkordat regelt, wie die Trägerkantone im Hochschulrat vertreten sind.
3 Der Hochschulrat behandelt Geschäfte, welche die Aufgaben der Hochschulträger betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihm insbesondere folgende Zuständigkeiten übertragen:
a. Erlass von Vorschriften über:
1. Studienstufen und deren Übergänge sowie die Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen und der Pädagogischen Hochschulen,