Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

2. Abschnitt: Schweizerische Hochschulkonferenz

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2009 4701Bundesblatt · BBl 2009 4697

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

Art. 11 Plenarversammlung

1 Als Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:

a. dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates;

b. je einem Mitglied der Regierungen aller Kantone.

2 Die Plenarversammlung behandelt Geschäfte, welche die Rechte und Pflichten des Bundes und aller Kantone betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihr insbesondere folgende Zuständigkeiten übertragen:

a. Festlegung der Merkmale der Hochschultypen;

b. Festlegung der finanziellen Planungsvorgaben für die gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung; vorbehalten bleibt die Budgetkompetenz der zuständigen Organe in Bund und Kantonen;

c. Festlegung der Referenzkosten für die Berechnung der Grundbeiträge an die Hochschulen;

d. Festlegung der massgeblichen Beitragskategorien nach Disziplinen und Fachbereichen, ihrer Gewichtung sowie der maximalen Studiendauer, die bei der Bemessung der Grundbeiträge sowie der Konkordatsbeiträge zu berücksichtigen sind;

e. Festlegung von Grundsätzen zur Bestimmung von besonders kostenintensiven Bereichen;

f. Formulierung von Empfehlungen für die Erhebung von Studiengebühren und für die Gewährung von Stipendien und Darlehen durch die Kantone;

g. weitere Zuständigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben.

Art. 12 Hochschulrat

1 Als Hochschulrat setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:

a. dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates;

b. vierzehn Mitgliedern der Regierungen der Trägerkantone der Universitäten, der Fachhochschulen und der Pädagogischen Hochschulen.

2 Einem Kanton steht nur ein Sitz im Hochschulrat zu. Das Hochschulkonkordat regelt, wie die Trägerkantone im Hochschulrat vertreten sind.

3 Der Hochschulrat behandelt Geschäfte, welche die Aufgaben der Hochschulträger betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihm insbesondere folgende Zuständigkeiten übertragen:

a. Erlass von Vorschriften über:

1. Studienstufen und deren Übergänge sowie die Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen und der Pädagogischen Hochschulen,