Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

2. Abschnitt: Schweizerische Hochschulkonferenz

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2009 4703Bundesblatt · BBl 2009 4697

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

2 Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Schweizerische Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest.

3 Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Schweizerischen Hochschulkonferenz mit.

4 Das Präsidium pflegt die Beziehungen zu den gesamtschweizerischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen sowie den gesamtschweizerischen Vertretungen der Hochschulangehörigen. Es führt periodisch Zusammenkünfte mit diesen Kreisen durch.

5 Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein.

Art. 15 Geschäftsführung und Zusammenarbeit

1 Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz.

2 Er regelt die Zusammenarbeit des beauftragten Departements mit den andern von Hochschulfragen betroffenen Departementen in einer Verordnung.

3 Das beauftragte Departement arbeitet mit der EDK zusammen.

Art. 16 Ausschüsse

1 Der Hochschulrat schafft zur Vorbereitung von Entscheiden:

a. einen ständigen Ausschuss für Fragen der Hochschulmedizin;

b. einen ständigen Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt;

c. weitere ständige und nichtständige Ausschüsse nach Bedarf.

2 Den Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz sind.

Art. 17 Entscheidverfahren in der Plenarversammlung

1 Jedes Mitglied der Plenarversammlung hat eine Stimme.

2 Die Entscheide der Plenarversammlung bedürfen:

a. des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder; und

b. der Stimme des Bundes.

3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann anstelle der Regelung nach Absatz 2 für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen.