Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

4. Kapitel: Zulassung zu Hochschulen und Studiengestaltung an Fachhochschulen

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2009 4705Bundesblatt · BBl 2009 4697

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

4. Abschnitt: Schweizerischer Akkreditierungsrat und Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung

Art. 22 Schweizerischer Akkreditierungsrat

1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus 15–20 unabhängigen Mitgliedern; diese vertreten insbesondere die Hochschulen, die Arbeitswelt und die Studierenden. Die Lehr- und Forschungsbereiche der Hochschulen sowie die Geschlechter müssen angemessen vertreten sein. Eine Minderheit von mindestens fünf Mitgliedern muss im Ausland tätig sein.

2 Der Hochschulrat wählt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Mitglieder des Akkreditierungsrates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3 Der Akkreditierungsrat entscheidet gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung über Akkreditierungen nach diesem Gesetz.

4 Er ist weisungsunabhängig.

5 Er kann sich in Kammern gliedern.

6 Er organisiert sich selbst. Er erlässt ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.

7 Er verfügt für sich und die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.

8 Er erlässt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors der Akkreditierungsagentur ein Organisationsreglement für die Akkreditierungsagentur; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.

Art. 23 Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung

1 Die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Akkreditierungsagentur) ist eine rechtlich unselbstständige Anstalt.

2 Sie ist dem Schweizerischen Akkreditierungsrat unterstellt.

4. Kapitel: Zulassung zu Hochschulen und Studiengestaltung an Fachhochschulen

Art. 24 Zulassung zu universitären Hochschulen und Pädagogischen

Hochschulen

1 Die universitären Hochschulen und die Pädagogischen Hochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe grundsätzlich eine gymnasiale Maturität.