Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
4. Kapitel: Zulassung zu Hochschulen und Studiengestaltung an Fachhochschulen
Bundesblatt · BBl 2009 4705Bundesblatt · BBl 2009 4697
Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
4. Abschnitt: Schweizerischer Akkreditierungsrat und Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung
Art. 22 Schweizerischer Akkreditierungsrat
1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus 15–20 unabhängigen Mitgliedern; diese vertreten insbesondere die Hochschulen, die Arbeitswelt und die Studierenden. Die Lehr- und Forschungsbereiche der Hochschulen sowie die Geschlechter müssen angemessen vertreten sein. Eine Minderheit von mindestens fünf Mitgliedern muss im Ausland tätig sein.
2 Der Hochschulrat wählt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Mitglieder des Akkreditierungsrates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3 Der Akkreditierungsrat entscheidet gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung über Akkreditierungen nach diesem Gesetz.
4 Er ist weisungsunabhängig.
5 Er kann sich in Kammern gliedern.
6 Er organisiert sich selbst. Er erlässt ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.
7 Er verfügt für sich und die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.
8 Er erlässt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors der Akkreditierungsagentur ein Organisationsreglement für die Akkreditierungsagentur; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.
Art. 23 Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung
1 Die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Akkreditierungsagentur) ist eine rechtlich unselbstständige Anstalt.
2 Sie ist dem Schweizerischen Akkreditierungsrat unterstellt.
4. Kapitel: Zulassung zu Hochschulen und Studiengestaltung an Fachhochschulen
Art. 24 Zulassung zu universitären Hochschulen und Pädagogischen
Hochschulen
1 Die universitären Hochschulen und die Pädagogischen Hochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe grundsätzlich eine gymnasiale Maturität.