Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

5. Kapitel: Qualitätssicherung und Akkreditierung

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2009 4707Bundesblatt · BBl 2009 4697

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

4 Der Hochschulrat erlässt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gewährleistung der Qualitätssicherung.

Art. 28 Institutionelle Akkreditierung und Programmakkreditierung

1 Akkreditiert werden:

a. Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs (institutionelle Akkreditierung);

b. Studienprogramme von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs (Programmakkreditierung).

2 Die institutionelle Akkreditierung ist Voraussetzung für:

a. das Bezeichnungsrecht;

b. die Gewährung von Bundesbeiträgen;

c. die Programmakkreditierung.

3 Die Programmakkreditierung ist freiwillig.

Art. 29 Bezeichnungsrecht

1 Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut».

2 Das Bezeichnungsrecht gilt auch für die Entsprechungen in anderen Sprachen als den Landessprachen.

Art. 30 Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung

1 Für die institutionelle Akkreditierung gelten die folgenden Voraussetzungen:

a. Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das Gewähr dafür bietet, dass:

1. Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist,

2. die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 24 oder 25 erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind,

3. eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind,

4. die Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte besitzen,

5. die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert wird,