Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

6. Kapitel: Gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2009 4710Bundesblatt · BBl 2009 4697

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

Art. 37 Auf der Ebene der einzelnen Hochschulen

1 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs erarbeiten eine mehrjährige Entwicklungs- und Finanzplanung. Diese enthält die mehrjährigen Ziele und Schwerpunkte sowie den Finanzbedarf.

2 Die Hochschulen, die anderen Institutionen des Hochschulbereiches und ihre Träger berücksichtigen die Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz und die Empfehlungen der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen.

Art. 38 Auf der Ebene der Rektorenkonferenz der schweizerischen

Hochschulen

1 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen stellt der Schweizerischen Hochschulkonferenz Antrag zur gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Planung und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.

2 Sie stützt sich dabei auf die Entwicklungs- und Finanzplanung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs und berücksichtigt:

a. die Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz;

b. die Finanzplanung von Bund und Kantonen.

3 Sie ermittelt für die jeweilige Planungsperiode den Koordinationsbedarf unter den Hochschulen und trifft im Hinblick darauf die entsprechenden Massnahmen.

Art. 39 Auf der Ebene der Schweizerischen Hochschulkonferenz

1 Der Hochschulrat verabschiedet die gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen und legt darin die Prioritäten und die dazu erforderlichen hochschulübergreifenden Massnahmen im Rahmen der gemeinsamen Ziele fest.

2 Er macht zuhanden der zuständigen Behörden von Bund und Kantonen periodisch eine Aufstellung der für die Zielerreichung erforderlichen finanziellen Mittel.

3 Er kann Massnahmen vorsehen zum Aufbau von Studienangeboten, die im gesamtschweizerischen Interesse liegen und die im Angebot der einzelnen Hochschulen eine ungenügende Berücksichtigung finden.

Art. 40 Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen

1 Die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen dient dazu, die Bildungs- und Forschungsschwerpunkte innerhalb des Hochschulbereiches wirkungsvoll und angemessen zu verteilen und dabei die zur Verfügung stehenden Mittel optimal einzusetzen.

2 Der Hochschulrat bestimmt auf Antrag der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen die kostenintensiven Bereiche und beschliesst die Aufgabenteilung in diesen Bereichen.