Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

1. Abschnitt: Beitragsberechtigung

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2009 4712Bundesblatt · BBl 2009 4697

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

Art. 43 Finanzielle Planungsvorgaben

Die Plenarversammlung legt im Rahmen der Finanzplanungen des Bundes und der Kantone die finanziellen Planungsvorgaben fest, die in einer Planungsperiode zu beachten sind; dazu hört sie vorgängig die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen an.

Art. 44 Referenzkosten

1 Die Referenzkosten sind die notwendigen Aufwendungen für eine Lehre von hoher Qualität pro Studentin oder Student.

2 Ausgangswerte für die Festlegung der Referenzkosten bilden die durchschnittlichen Kosten der Lehre gemäss den Kostenrechnungen der Hochschulen.

3 Die Ausgangswerte werden so angepasst, dass die Beiträge die Finanzierung einer Lehre von hoher Qualität und die dazu erforderliche Forschung sicherstellen. Dabei wird den Besonderheiten von universitären Hochschulen und von Fachhochschulen sowie ihrer Fachbereiche Rechnung getragen.

4 Die Plenarversammlung legt die Referenzkosten fest und überprüft sie periodisch.

8. Kapitel: Bundesbeiträge

1. Abschnitt: Beitragsberechtigung

Art. 45 Voraussetzungen

1 Hochschulen können vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie:

a. institutionell akkreditiert sind;

b. öffentliche Bildungsdienstleistungen anbieten; und

c. eine sinnvolle Ergänzung, Erweiterung oder Alternative zu bestehenden Einrichtungen darstellen.

2 Andere Institutionen des Hochschulbereichs können vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie:

a. institutionell akkreditiert sind;

b. öffentliche Bildungsdienstleistungen anbieten;

c. nicht zweckmässig in eine bestehende Hochschule eingegliedert werden können; und

d. eine im hochschulpolitischen Interesse liegende Aufgabe wahrnehmen und sich in die vom Hochschulrat beschlossene gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung einfügen.