Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
2. Abschnitt: Beitragsarten und Finanzierung
Bundesblatt · BBl 2009 4713Bundesblatt · BBl 2009 4697
Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
3 Öffentliche Bildungsdienstleistungen sind Bildungsdienstleistungen:
a. die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen;
b. die in öffentlichem und rechtlich festgelegtem Auftrag erfolgen; und
c. deren Curricula oder Abschlüsse im Rahmen der öffentlichen Bildungspolitik vorgegeben sind.
Art. 46 Entscheid
1 Der Bundesrat entscheidet über die Beitragsberechtigung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs.
2 Er hört vorgängig die Plenarversammlung an.
2. Abschnitt: Beitragsarten und Finanzierung
Art. 47 Beitragsarten
1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite zugunsten beitragsberechtigter kantonaler Universitäten, Fachhochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs Finanzhilfen aus in Form von:
a. Grundbeiträgen;
b. Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträgen;
c. projektgebundenen Beiträgen.
2 Pädagogische Hochschulen können nur projektgebundene Beiträge erhalten.
3 Der Bund kann Finanzhilfen in Form von Beiträgen an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs gewähren, wenn die Infrastruktureinrichtungen Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung erfüllen. Diese Beiträge betragen höchstens 50 Prozent des Betriebsaufwandes.
Art. 48 Kreditbewilligung
1 Die Bundesversammlung bestimmt die finanziellen Mittel für die Bundesbeiträge mit mehrjährigen Zahlungsrahmen und mit Verpflichtungskrediten.
2 Sie beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss je einen Zahlungsrahmen:
a. für die Grundbeiträge für die kantonalen Universitäten und für andere Institutionen des Hochschulbereichs;
b. für die Grundbeiträge für die Fachhochschulen und für andere Institutionen des Hochschulbereichs.
3 Die Zahlungsrahmen müssen so bemessen sein, dass die entsprechenden jährlichen Zahlungskredite die Beitragssätze gewährleisten.