Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

3. Abschnitt: Grundbeiträge

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2009 4714Bundesblatt · BBl 2009 4697

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

4 Die Bundesversammlung beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss je einen Verpflichtungskredit für:

a. die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge sowie für die Beiträge an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs;

b. die projektgebundenen Beiträge.

3. Abschnitt: Grundbeiträge

Art. 49 Verwendungszweck

Grundbeiträge werden an die Betriebsaufwendungen gewährt.

Art. 50 Beitragssätze

Der Bund übernimmt vom Gesamtbetrag der Referenzkosten:

a. 20 Prozent bei den kantonalen Universitäten;

b. 30 Prozent bei den Fachhochschulen

Art. 51 Bemessungsgrundsätze

1 Der jährliche Gesamtbetrag wird den Beitragsberechtigten zur Hauptsache entsprechend ihren Leistungen in Lehre und Forschung ausgerichtet.

2 Der Anteil Lehre wird auf der Grundlage der Referenzkosten bemessen. Dabei werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:

a. Anzahl Studierende;

b. Anzahl Studienabschlüsse;

c. durchschnittliche Studiendauer;

d. Betreuungsverhältnisse;

e. Zugehörigkeit der Studierenden zu bestimmten Disziplinen oder Fachbereichen.

3 Für die Bemessung des Anteils Forschung werden berücksichtigt:

a. Forschungsleistungen;

b. die Akquisition von Drittmitteln, insbesondere von Mitteln des Nationalfonds, der EU-Forschungsprogramme, der Kommission für Technologie und Innovation sowie weiterer öffentlicher und privater Quellen.

4 Höchstens 10 Prozent des jährlichen Gesamtbetrags werden den Beitragsberechtigten ausgerichtet entsprechend dem Anteil ihrer ausländischen Studierenden an der Gesamtzahl der an Schweizer Hochschulen studierenden Ausländerinnen und Ausländer.